Hallo und schönen guten Morgen.
Nun bei den Eisenbahnverwaltungen gibt es ja nichts, was nicht nach Dienstvorschriften, wie – Verordnungen abgewickelt wird.
Oberstes Ziel war und ist noch immer die grösst mögliche Betriebssicherheit zu erhalten wie zu gewähren.
Wie viele Güterwagen oder Reisezugwagen hinter einer Lok angekuppelt werden können hängt ja von sehr vielen Faktoren ab, welche an sich technischer Natur wie auch von der Betriebssicherheit abhängig sind. Grundsätzlich wird nach folgenden Gesichtspunkten gehandelt.
1) Ein Zughaken kann nicht unendlich viele Wagen angehängt bekommen.
2) Dies zählt auch für die Schraubenkupplung.
3) Jede Lokomotive hat eine andere „Leistungsstärke“.
4) Die Länge eines Zuges ist abhängig von seiner Bremsart.
5) Die Länge eines Zuges hängt von dem zu befahrenden Streckenprofil ab, Steigungen und Neigungen in pro mille ausgedrückt.
6) Die Länge des kleinsten Überholgleises auf dem zu befahrendem Streckenabschnitt spielt auch eine sehr wichtige Rolle.
Aus diesen Grundbedingungen folgernd wird die Länge eines Zuges auf die maximal zu befördernde Achszahl und Länge festgelegt und dies hieß einmal bei der DB für Güterzüge - GZV = Güterzugbildungsvorschriften -.
Reisezüge werden nach dem Zugbildungsplan zusammengestellt. Bei internationalen Reisezügen spielt der EWP = Europäischer Wagenbeistellplan auch eine wichtige Rolle. So kann man einmal ganz salopp sagen dass z.B. die Bahnverwaltung A der Eisenbahnverwaltung B nicht unentgeldlich Reiszugwagen zur Verfügung stellt, wenn keine materielle Gegenleistung erbracht wird.
In meiner beruflichen Laufbahn sah ich Güterzüge, welche aus der Schweiz, durch Frankreich(Rheintal) über Luxemburg nach Antwerpen (Belgien) fuhren die hatten 40 leere Kesselwagen am Zughaken und auf dem Rückweg 20 gefüllte Kesselwagen am Zughaken. Das Streckenprofil wie die Leistung der Lokomotiven ließen dies eben zu.
MfG
Modellfan