ich habe zu dieser Sache mal einen Fachanwalt für Handelsrecht befragt, da mich dieses ja selbst betrifft und habe folgende Antwort erhalten:
Die Änderung betrifft lediglich den "Rücktritt vom Kaufvertrag nach Fernabsatzgesetz".
Also, die Rückgabe eines Artikels wegen "Nichtgefallen".
Hier ist neu, das die alleinige Rücksendung als "Rücktritt" nicht mehr genügt, dieser "Rücktritt" muß dem Verkäufer vorher per Telefon, Brief, Fax, Email etc. angezeigt werden.
Wer daraufhin die Kosten für die Rücksendung des Artikels trägt, muß der Verkäufer in seinen AGB bereits erklärt haben, damit dem Käufer dies vor der Annahme des Angebotes bekannt ist.
Wie gesagt, es betrifft nur den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung bleiben davon unberührt.
Wer also einen defekten oder nicht der Beschreibung entsprechenden Artikel erhält, muß sich, wie bisher auch, mit dem Händler zur Wahrung seiner Rechte in Verbindung setzen und, hier kommt das BGB § 439 Abs. 2 ins Spiel, diese Versandkosten hat der VERKÄUFER zu tragen, da er ein mangelhaftes Objekt verkauft hat.