Hallo Harka,
da liegst Du leider erst mal daneben.
Alleiniger Vertragspartner des Käufers ist der jeweilige Verkäufer, und ausschließlich der Verkäufer ist gesetzlich zur Sachmängelhaftung verpflichtet. Gegenüber einem Hersteller hat man als Käufer zunächst mal keinerlei gesetzlich vorgegebene Rechte (mal abgesehen von den eher etwas exotischeren Produkthaftungsregelungen). Der Verkäufer haftet für die Dauer von 2 Jahren ab Verkauf für die Fehlerfreiheit des Verkaufsgegenstandes, wobei innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf der Verkäufer zu beweisen hat dass die Kaufsache bei Übergabe fehlerfrei war, danach muss der Käufer beweisen dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.
Der Verkäufer kann, so er gewerblich ist, bei gebrauchten Waren den Zeitraum von 2 auf 1 Jahr verkürzen, die Sachmängelhaftung aber niemals ganz ausschließen. Ein privater Verkäufer kann die Sachmängelhaftung komplett ausschließen, haftet aber immer für arglistig verschwiegene Mängel.
Unabhängig davon KANN (nicht muß) der jeweilige Hersteller eine zusätzliche Garantie bieten. Wird diese Garantie angeboten, dann muß der Hersteller diese Garantiebedingungen auch einhalten, aber der Hersteller kann die Garantiebedingungen nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten. Tillig bietet jedoch keine solche Garantie. Darüber hinaus KANN (wieder: nicht muß) der Hersteller im Rahmen der Kulanz Probleme zu lösen versuchen. Dieses macht Tillig bekannter maßen recht umfangreich. Wichtig ist aber, darauf gibt es keinen Rechtsanspruch, d.h. "zwingen" kann man hier Tillig zu gar nichts.
Im konkreten Beispiel mit der Lok KANN man sich also an Tillig wenden, und die Erfahrung zeigt dass dort sehr häufig auch schnell und unbürokratisch geholfen wird. Wenn Tillig aber "Nein" sagt (warum auch immer) dann kann man gegen Tillig nichts durchsetzen.
Anders sieht es in diesem Fall gegenüber WieMo als Händler aus. Der (Erst-)Käufer hat gegenüber WieMo den Rechtsanspruch auf Lieferung einer mängelfreien Sache oder Rückabwicklung des Kaufvertrages. Entweder Wiemo liefert also eine fehlerfreie Lok oder erstattet den Kaufpreis zurück. Dieser Anspruch ist tatsächlich auf zwingende gesetzliche Grundlagen gestützt und kann im Fall des Falles auch gerichtlich durchgesetzt werden. Da die Sache mit dem fehlenden Druck auch nach Ablauf von mehr als 6 Monaten eindeutig als Herstellungsfehler beweisbar ist greift hier auch tatsächlich die zweijährige Frist.
Gruß
Jochen
P.S. Nur zur Sicherheit: IANAL und das vorgeschriebene stellt keine Rechtsberatung dar