Hallo und schönen guten Abend.
Also diese Ladung ist eine sogenannte Knüppelladung. (Verladerichtlinie 1.6.4 / Band 2)
Eine seitliche Sicherung gegen Verschieben wird ausschliesslich von den Rungen getätigt (Verladerichtlinie 5.4.1 / Band 1) und da sind mindestens 2 Rungen vorgesehen und da muss das zu beförndernde Gut von der Runge mindestens von 50cm in Wagenlängsrichtung überagen, bei rauher Oberfläche um mindestens 30cm, das zählt für Einzelwagen. Bei Ganzzügen sind es 30cm und bei rauher Oberfläche 20cm.
Am Ende der Kopfwand muss bei Einzelwagenbeförderung ein Platz von 50 cm frei sein, ist es dagegen ein Ganzzug, so brauchen diese 50 cm nicht berücksichtigt zu werden.
So das einzige was zu beanstanden wäre, ist der Umstand dass für den internationalen Warentansport die Knüppel nicht bis an die Rungen verteilt wurden und der entstandene Zwischenraum von Hölzern ausgefüllt wurde.
Darum wurde die zweite Lage von Knüppel auch sicherlich nicht gleichmässig bis an die Rungen gezogen und der Freiraum durch Hölzer aufgefüllt.
Ich gehe jetzt aber einmal davon aus dass es sich nicht um einen internationalen Warentransport handelt und darum die etwas skurile Holzunterlagenkonstruktion wie sie in der Vergangenheit getätigt wurden, angebracht worden ist.
Die Beladung sieht nicht sehr schön aus, wie ich immer in meiner Berufspraxis zu sagen pflegte ... es ist keine Bilderbuchladung ... das muss ich jetzt ehrlicher Weise gestehen, doch Bedenken diesen Transport nicht zu versenden hätte ich nie bekommen in meiner Praxis.
Hin und wieder muss in der Praxis unter Berücksichtigung aller Faktoren, ein Warentransport weitergeführt und/oder ausgeführt werden, auch wenn er nicht zu 100% den Verladerichtlinien mehr entspricht.
Die Wünsche des Versenders und des Empfängers müssen berücksichtigt werden, ebenso soll erreicht werden dass die volle Ladungskapazität erreicht wird.
Hier ist die grosse berufliche Praxis wie das theoretische Wissen der Wagenmeister mehr als gefordert
Man kann auch noch anführen dass die Güterwagengattung nicht glücklich ausgewählt wurde, ein Güterwagen der Gattung
Res oder Remms wären viel dienlicher gewesen in Bezug auf die Ladungssicherung.
Warum das nicht getätigt wurde, kann mit nicht Verfügbarkeit von der Güterwagengattung ausgegangen werden oder durch Wunsch des Versenders oder Empfängers.
Da es sich sicherlich um einen nationalen Transport handelt ist das schon in Ordnung, hingegen wäre bei einem internationalen Transport ohne Zweifel eine Beladungsmängelmahnung von der übernehmenden EVU eingetrudelt.
MfG
Modellfan