"[...]
Wir freuen uns zunächst einmal über Ihr Interesse an unseren Fahrzeugen. Den für das Fotografieren unserer Verkehrsmittel im öffentlichen Verkehrsraum geltenden rechtlichen Rahmen möchten wir kurz darstellen. Im Grundsatz ist nach §22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. Dieser Einwilligung bedarf es gemäß §23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dann nicht, wenn die Person als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erscheint. Ansonsten könnte die Welt nicht mehr abgebildet werden, wenn ein Mensch dabei sichtbar wird. Für den Betrachter muss jedoch nach dem objektiven Gesamteindruck nicht die abgebildete Person, sondern die übrige Bildaussage - hier also Bus oder Bahn - Hauptgegenstand des Bildes sein. Die Einordnung der Betroffenen in die Bildaussage darf nicht als gewollt, sondern nur als Zufällig wirken; die Personendarstellung muss entfallen können, ohne das sich Charakter und Gegenstand des Bildes ändern würden, dies ist nicht gegeben, wenn der Betroffene im Vordergrund oder in der Bildmitte zentral als Blickfang fungiert und damit so wirkt, als ob der Fotograf ihn gezielt ins Bild genommen hat. Solche Aufnahmen wären also unzulässig.
Ebenfalls ist die Zurschaustellung und Verbreitung dann unzulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§23 Abs. 2 KUG).
Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden - Sie können schließlich nie wissen, ob nicht im Einzelfall der Fahrer ein anerkennenswertes Interesse an seiner Anonymität hat -, empfehlen wir dringend, vor einer Veröffentlichung Ihrer Bilder [...], die Fotos, auf denen Fahrer zu erkennen sind, mindestens so zu verfremden, das keine konkrete Person zu identifizieren ist.
Abschließend möchten wir betonen, dass wir keinerlei Interesse daran haben, "Bahnfans" juristisch zu belangen bzw. unsere Fahrer dabei zu begleiten. [...]"
In dem Brief steht sinngemäß:
Solange Personen (der Fahrer) nicht im Bildmittelpunkt stehen, sind diese Beiwerk und müssen nicht gefragt werden ob sie fotografiert werden wollen. Auch muss der Fotograf bei einer Veröffentlichung die Personen (den Fahrer) nicht unkenntlich machen.
Die DVB empfielt aber, um alle eventualitäten auszuschließen, die Fahrer trotzdem unkenntlich zumachen.
Quelle: DVB Rechtabteilung - mit freundlicher Genehmigung selbiger veröffentlicht.