Das Herstellerlogo von Plasser & Theurer ist auch an den Modellen angeschrieben. An den Frontseiten gibt es unterschiedliche Varianten, wobei der Schriftzug in schwarz der modernere ist.
Bild 1 und 2 Frontansichten und Anschriften hoffentlich lesbar.
Die Fahrzeugnummer war in der Regel an der Maschine oder an einer extra angebrachten Blechtafel angeschrieben. Siehe # 5 in diesem Thread.
Der Umgang mit diesen Maschinen war in der DV 431 "Dienstvorschrift für Fahrzeuge und Geräte mit betrieblicher Sonderbehandlung - VbS" geregelt. Auch die Anschriften und die Einteilung und Verwendung der Fahrzeuge waren dort geregelt.
Sie wurden unterschieden in Regelfahrzeuge sowie Nebenfahrzeuge der Gruppen A, B und C
Zur Gruppe A
Kleinwagen: gehören Gleiskraftwagen und andere motorgetriebene oder durch menschenkraft bewegte Nebenfahrzeuge, ausgenommen die der Gruppe C -sowie deren Anhänger.
Gruppe B
Schienenfahrbare Geräte: gehören Baumaschinen und -geräte mit mindestens einem Spurrad, soweit sie nicht die Bedingungen der Gruppe C erfüllen. Ein gutes Beispiel sind die Schraubenein- und ausdrehmaschine "Callsen" oder P & T Typ P12 im allgemeinen auch als Schraubesel bezeichnet.
Zur Gruppe C
Schwere Nebenfahrzeuge: gehören motorgetriebene Nebenfahrzeuge, bei denen mindestens 2 Radsätze eine Achsfahrmasse größer oder gleich 5 t aufweisen.
Für Baumaschinen mit unverändertem Wagenzug (Wohn- und Werkstattwagen) wurde bei Eigenfahrt eine Stammwagenliste geführt, dafür entfiel das jedesmalige Ausfertigen eines Bremszettels. Der Führer schwerer Nebenfahrzeuge war Betriebseisenbahner, die die Berechtigung zum Führen schwerer Nebenfahrzeugen oder solchen Regelfahrzeugen besitzen, die miteigenem Antrieb als Züge verkehren dürfen. Sie galten im fahrdienstlichen Sinne als Triebfahrzeugführer. Einmännig konnten diese Fahrzeuge bis 60 km/h besetzt werden, darüber war ein Beimann vorgeschrieben, der das Fahrzeug bei Dienstunfähigkeit des Führers anhalten konnte. Auch brauchte der Führer Streckenkenntnis für die zu befahrenen Strecken.
Ohne Streckenkenntnis galt eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Die von meinem
Bahnhof abfahrenden Baumaschinen hatten natürlich immer Streckenkenntnis ... überall. Wer wollte denn schon von Berlin-Blankenburg nach Magdeburg mit 40 km/h fahren?
Die DSM MD 07-32 hatte eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei Eigenfahrt und beim Transport in Zügen. Sie durfte bei Eigenfahrt Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von 60 t mitführen. Ab einer Neigung von mehr als 11 Promille durften keine
Wagen mehr befördert werden. Daher auch die typische Zugbildung mit 3 Wohn- und Werkstattwagen.
Beim Transport in Zügen war die Maschine am Zugschluß einzustellen. Hinter der DSM durften noch die Wohnwagen laufen. Ein Nachschieben von solchen Zügen mit Baumaschinen am Zugschluss war verboten.
Für den Einsatz der DSM war eine Betriebliche Anordnung oder eine BETRA erforderlich.
Die maximale (theoretische) Hebung des Gleises betrug 150 mm, der maximale Seitenrichtwert 200 mm. Bei Hebungen über 50 mm reicht normalerweise der im Gleis vorhandene Schotter nicht aus. Die Mindesthebung betrug 10 mm.
Für die Hebung kam ein Proportionalmeßsystem, für die Seitenrichtung kam ein Zweisehnenmeßsystem zum Einsatz. Für den Einsatz der Vorkopfverdichter gab es ein Lasersystem.
Angetrieben wurde die Maschine von einem 12 VD 14,5/12 SVL Dieselmotor mit 157 kW (ca. 214 PS) Leistung bei 2000 U/min.
In Arbeitsstellung war die Maschine mit Meßgestell 26200 mm lang.
Mathias