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Transitzug

gruber82 schrieb:

Ein Transitzug ist ein Zug mit Start und Ziel im Ausland.

Eine spezielle Form ist der privilegierte Verkehr, bei dem Start und Ziel im gleichen Ausland liegen. In Österreich wird dieser Zug als Korridorzug bezeichnet. Privilegierter Verkehr besteht an der deutsch-polnischen, deutsch-tschechischen, deutsch-österreichischen und deutsch-schweizerischen Grenze.

Zwischen der BRD und Westberlin verkehrten Transitzüge, die keinen Verkehrshalt auf dem Gebiet der DDR hatten. Der Transitzug diente dem Personenverkehr von und nach Westberlin, ohne ein Visum für die DDR besitzen zu müssen. Das Transitvisum wurde im Zug ausgestellt.

Das Transitabkommen wurde am 17.9.1971 im Rahmen des Viermächteabkommens vom 3.9.1971 von den Staatssekretären Egon Bahr (BRD) und Michael Kohl (DDR) in Bonn unterzeichnet. Es regelte den Personen- und Güterverkehr zwischen der BRD und Westberlin sowie zwischen Ost- und Westberlin. Der Verkehr sollte künftig schneller und einfacher sein.

Einige wichtige Artikel habe ich zum Verständnis der Problematik hier eingestellt.

TRANSITABKOMMEN

"Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)".
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung in Europa zu leisten, in Übereinstimmung mit den Regelungen des Abkommens zwischen den Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. September 1971 übereingekommen, dieses Abkommen abzuschließen:

Artikel 1
Gegenstand dieses Abkommens ist der Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern auf Straßen, Schienen- und Wasserwegen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Westsektoren Berlins - Berlin (West) - durch das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik - im folgenden Transitverkehr genannt.

Artikel 2
1. Der Transitverkehr wird erleichtert werden und ohne Behinderung sein. Er wird in der einfachsten, schnellsten und günstigsten Weise erfolgen, wie es in der internationalen Praxis vorzufinden ist.
2. Im Transitverkehr finden die allgemein üblichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bezüglich der öffentlichen Ordnung Anwendung, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

Artikel 3
Der Transitverkehr erfolgt über die vorgesehenen Grenzübergangsstellen und Transitstrecken.

Artikel 4
Für Transitreisende werden Visa an den Grenzübergangsstellen der Deutschen Demokratischen Republik erteilt.
Dies geschieht im Interesse der schnellstmöglichen Durchführung des Transitverkehrs, von Ausnahmen abgesehen, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, am Fahrzeug beziehungsweise bei durchgehenden Autobussen und durchgehenden Zügen im Transportmittel. Für Transitreisende in durchgehenden Autobussen können Sammelvisa erteilt werden, wenn von den jeweiligen Autobusunternehmen oder ihren Beauftragte die erforderlichen Sammelreiselisten vorgelegt werden.

Artikel 11
1. Im Eisenbahnverkehr werden die Fahrpläne der Regel- und Bedarfszüge unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens zwischen den zuständigen zentralen Stellen der Abkommenspartner vereinbart.
2. Bei außergewöhnlich umfangreichem Verkehrsaufkommen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der Eisenbahnen der Einsatz zusätzlicher Züge vereinbart.
3. Für die Durchführung des Eisenbahnverkehrs zwischen den Grenzbahnhöfen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden die entsprechenden Betriebsvorschriften zwischen den zuständigen zentralen Stellen der Abkommenspartner vereinbart.
4. Die Abkommenspartner erkennen auf der Basis der Gegenseitigkeit die Ausweise für das Fahr- und Zugbegleitpersonal der Eisenbahnzüge an.

Artikel 12
1. Im Transitverkehr können durchgehende Züge benutzt werden. Diese Reisezüge - einschließlich der Autoreisezüge - verkehren auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zwischen den Grenzübergängen ohne Verkehrshalt; auf bestimmten, in den öffentlichen Fahrplänen kenntlich gemachten Grenzbahnhöfen der Deutschen Demokratischen Republik kann das Zu- beziehungsweise Aussteigen von Reisenden, die nicht Transitreisende sind, gestattet werden. Die Halte an den Grenzübergängen sowie eventuelle Betriebshalte werden auf das notwendige Maß beschränkt.
2. Die Kontrollverfahren durch die zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik umfassen außer der Identifizierung von Personen keine anderen Formalitäten. Die Kontrolle der Reisenden erfolgt, von Ausnahmen abgesehen, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, im Zuge.
3. Die Transitreisenden dürfen durchgehende Züge nur nach Aufforderung oder mit Genehmigung der zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, Betriebsstörungen oder Naturkatastrophen verlassen. Die zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik sind berechtigt, in diesen Fällen die Identität der Reisenden nachzuprüfen.
4. Verläßt ein Transitreisender den durchgehenden Zug aus anderen als in Ziffer 3 genannten Gründen, so unterliegen dieser Reisende und sein Gepäck ebenfalls den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 16 dieses Abkommens.

Bild 1 Kursbuchtabelle C- 5 aus dem Kursbuch Internationaler Verkehr der DR 1985/86.
Bild 2 Zugbildungsplan des Transitzuges D 350 aus dem Jahr 1985/86

Mit der politischen Wende in der DDR wurden diese Transitzüge obsolet und wurden in normale Schnellzüge umgewandelt.

Den privilegierten Verkehr gibt es weiterhin.

Lexikoneintrag wird noch bearbeitet. Mathias

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