Hier mal zum Abschluss ein Auszug aus der Vorschriften des
Deutschen Institus für Normung:
Urheberrecht
DIN-Normen sind schöpferische Leistungen und genießen als Sprachwerke den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Dieser Grundsatz wurde auch vom Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt. DIN-Normen dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. als Nutzungsrechtsinhaber vervielfältigt und verbreitet oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Schranken des Urheberrechts gelten aber auch für die Normen. Daraus ergibt sich z.B., dass kleine Teile erschienener Normen auch für gewerbliche Zwecke auf Papier kopiert werden dürfen (§ 53 UrhG).
Sonderfall: Vom Gesetzgeber abgedruckte Normen
Den Schutz des Urheberrechtsgesetzes für DIN-Normen hat der Gesetzgeber mit Ergänzung des § 5 Urheberrechtsgesetz ausdrücklich bestätigt und nur eine Ausnahme für amtlich in Bezug genommene und in Gesetzen abgedruckte technische Regeln durch § 5 Abs. 3 UrhG festgelegt:
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
Die Initiative gegen die Direktgeltung privater Normen im Bauwesen hat im Jahr 2003 vergeblich versucht, die Einfügung des 3. Absatzes in den § 5 UrhG (Amtliche Werke) zu verhindern. Kritisiert wird, dass vom Staat für verbindlich erklärte Normen nicht gemeinfrei seien, sofern sie nicht als Volltext in eine amtliche Bekanntmachung aufgenommen würden, sondern gekauft werden müssen.