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Weil immer wieder Fragen bezüglich des Anstrichs und der Beschriftung preußischer Wagen aufkommen und ich kurz vor Weihnachten die Gelegenheit hatte die entsprechende Dienstvorschrift aus dem Jahr 1905 kopieren zu können soll hier die Zusammenfassung derselben für jeden lesbar abgelegt werden.
Sofern Hersteller Interesse daran haben diese zur Verbesserung ihrer Modelle zu nutzen ist das Verwerten des abgeschriebenen Inhaltes ausdrücklich erwünscht. Lediglich eine gewerbliche Publikation der unten stehenden Texte dieses Postings verbitte ich mir sofern keine weiteren Absprachen getroffen werden.
Die mir vorliegende „Dienstvorschrift über Anstrich, Bezeichnung und Nummerung der Wagen“ ist vollständig. Zwischen 1912 und 1914 wurden nochmals einige Änderungen vorgenommen die hier nicht wiedergegeben, aber sowohl im Forum als auch im Internet gesucht werden können.
Gleiches gilt in Ermangelung entsprechender Dienstvorschriften auch für den Zeitraum zwischen 1878 und 1905. Man kann sich aber auf Artikel des „Centralblatt der Bauverwaltung“ konzentrieren da dieses vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten herausgegeben wurde dessen Hauptaufgabengebiet sich unter anderem auf das Eisenbahnwesen erstreckte. Die ZLB Berlin hat ihre vorhandenen Zeitschriften eingescannt und für jedermann im Internet verfügbar gemacht.
Um es vorweg zu nehmen:
Kein einziges auf dem Modelleisenbahnmarkt erhältliches Modell entspricht den damals geltenden Vorschriften was zum einen sicherlich in der Verfügbarkeit der Vorschrift und zum anderen in der enorm aufwändigen Umsetzung begründet sein dürfte die zumindest für mich nicht den Hauch der so oft gerühmten „preußischen Sparsamkeit“ besitzt.
Bei den in Museen vorhandenen Modellen könnte/sollte die Übereinstimmung der Dienstvorschrift mit der Umsetzung erneut verglichen werden.
Aber nun zum eigentlichen. Weil die gesamte Vorschrift über 40 Seiten lang ist werde ich mich auf das äußere Erscheinungsbild und die wesentlichen inneren Anstriche beschränken:
§ 1. Anstrich der Personenwagen
(1) Die Wände der Personenwagen erhalten einen äußeren Anstrich nach den Probetafeln I/A, II/A, III/A oder IV/A und an den Unterkanten einen schwarzen Streifen von 40 mm Breite.
(2) Die am Wagenkasten befindlichen Eisenteile, wie Eckwinkel, Leisten, Handgriffe, Fusstritte, Leitern, Haken, Öfen, Bremsteile, Laternenstützen und Leinenhalter, die außerhalb des Wagenkastens liegenden Teile der Dampfheizungseinrichtung und das Untergestell einschließlich der Tragfedern, Achsbuchsen, Bremsteile, Zug- und Stoßeinrichtungen sind schwarz, die Griffe der Absperrhähne zur Bremsluftleitung, die Griffe der Züge zum Auslöseventil am Bremszylinder und die Scutzkappen für Füllventile und Haupthähne der Gasbeleuchtungseinrichtung sind grellrot zu streichen.
(3) Die äußeren Anschriften und Zeichen am Wagenkasten und Untergestell sind in der Regel in gelber Farbe auszuführen. Nur die Angaben für durchgehende Bremsen sind in roter, die Anschrift des Gasbehälterinhalts und der nächsten Untersuchung ist in weißer Farbe, die Aufschrift der Heimatstation in schwarzer Farbe auf weißem Grunde herzustellen
(4) Die Wände der Personenabteile III. Und IV. Klasse und der Bremserhäuser erhalten innen einen eichenholzfarbigen Anstrich (…) die Decken sind mit weißem, die Fussböden mit braunem Ölfarbanstrich zu versehen. In den Aborten der I. Und II. Klasse sind die Wänmde und Decken weiß zu streichen und bit blauen Linien abzusetzen, in denjenigen der III. und IV. Klasse nur weiß zu streichen
(5) Für die einzelnen Wagenklassen gelten folgende besondere Vorschriften.
Die äußeren Wandflächen der I. Klasse erhalten einen olivgrünen Anstrich nach der Probetafel I/A, der von einem 30 mm breiten gelben Streifen ringsum eingefaßt ist. Die einzelenen Felder, die Türen und Fenster sind mit einem 2 mm breiten gelben Streifen abzusetzen.
Die äußeren Wandflächen der II. Klasse erhalten einen olivgrünen Anstrich nach der Probetafel II/A. Die einzelnen Felder, die Türen und Fenster sind mit einem 2 mm breiten gelben Streifen abzusetzen
Die äußeren Wandflächen der III. Klasse erhalten einen dunkelbraunen Anstrich nach der Probetafel III/A. Die einzelnen Felder, die Türen und Fenster sind mit einem 2 mm breiten hellroten Streifen abzusetzen
Die äußeren Wandflächen der IV. Klasse erhalten einen grauen Anstrich nach der Probetafel IV/A. Die einzelnen Felder, die Türen und Fenster sind mit einem 2 mm breiten hellroten Streifen abzusetzen
§ 2. Anstrich der Gepäck- und Güterwagen
(1) Die Wände der Gepäck- und Güterwagen erhalten in der Regel einen äußeren Anstrich in rotbrauner Farbe nach der Probetafel für Güterwagen. [Anm.: Vor 1905 sprach man von braunrothen Güterwagen und rothbraunen Personenwagen III. Klasse] Die ausschließlich zur Beförderung leicht verderblicher Nahrungsmittel, wie Milch, Butter, Fische usw. bestimmten Güterwagen mit doppelten und mehrfachen Wänden werden außen weiß, Kesselwagen grau oder schwarz gestrichen. Ferner sind die teilweise zur Beförderung von Personen dienenden mit Plattformen versehenen bedeckten Güterwagen mit dunkelbraunen Anstrich wie Personenwagen III. Klasse zu versehen (vgl. §1 (5). Die lotrechten Kanten des Wagenkastens und des Bremserhauses werden mit einem 10 mm breiten schwarzen Streifen abgesetzt
(2) Die am Wagenkasten befindlichen Eisenteile, wie Verschlußteile, Handgriffe, Fusstritte, Leitern, Laternenstützen und Leinenhalter, die Schreibschilder, die außerhalb des Wagenkastens liegenden Teile der Dampfheizungseinrichtung und das Untergestell einschließlich Tragfedern, Achsbuchsen, Bremsteile, Zug- und Stoßeinrichtungen sind schwarz, die Griffe der Absperrhähne zur Bremsluftleitung, die Griffe der Züge zum Auslöseventil am Bremszylinder und die Schutzkappen für Füllventile und Hauphähne der Gasbeleuchtungseinrichtung sind grellrot zu streichen. Bei Gepäckwagen mit Blechbekleidung sind ferner die Eckwinkel und die Deckleisten schwarz zu streichen.
(3) Die äußeren Anschriften und Zeichen am Wagenkasten und Untergestell sind in der Regel in weißer Ölfarbe auszuführen. Die weiß gestrichenen Wagenkasten erhalten äußere Anschriften und Zeichen in schwarzer, die wie Personenwagen III. Klasse dunkelbraun gestrichenen Plattformwagen in gelber Farbe. Ferner sind die Angaben für die durchgehende Bremsen in roter, die Anschrift über Spezial- und Stationswagen sowie die Figuren zur Kennzeichnung des Ladegewichts von 12,5, 15, 20, 25 und 30 Tonnen und die Anschrift der Heimatstation in schwarzer Farbe auf weißem Grunde, die Merkmale für die Überschreitung der Umgrenzung nach §28 Absatz 1 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (B.O.) in gelber Farbe herzustellen.
(4) Im Inneren werden die Wände, Spinde und Wandfächer des Dienstabteils sowie die Abortwände der Gepäckwagen helleichenholzfarbig, die Decken hellgrünlich weiß gestrichen; Gepäckraum und Hundeabteil der Gepäckwagen sowie der Güterzugwagen sind perlgrau, die Gepäckraumdecken hellgrünlich weiß, die Fussböden sämtlich braun zu streichen
§ 3. Bezeichnung der Personenwagen
(…)
A. Äußere Bezeichnung am Wagenkasten
(2) Als allgemeines Eigentumsmerkmal, das die Zugehörigkeit zur Preussischen Staatseisenbahnverwaltung ausdrückt, erhalten 4 achsige Abteilwagen an jedem Ende, die übrigen Wagen in der Mitte jeder Seitenwand ein Wappen mit dem preußischen heraldischen Adler im silbernen Felde mit Krone und darunter ein Band mit den Buchstaben K.P.E.V. (Königlich Preussische Eisenbahn-Verwaltung). Für die Wagen der Königlich Preussischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz tritt hierfür ein Gemeinschaftswappen, bestehend aus dem preußischen Adler im silbernen Felde mit Krone, daneben dem hessischen Löwen im blauen Felde mit Krone und aus einem unter beiden angeordneten Band mit den Buchstaben K.P.u.G.H.St.E. (Königlich Preussische und Großherzoglich Hessische Staats-Eisenbahn). Das allgemeine Eigentumsmerkmal ist unterhalb der Wagennummer in die Mitte zwischen Fensterunterkante und Wagenkastenunterkante zu setzen und, falls es unter Abteilbezeichnungen zu stehen kommt, derart anzubringen, das Abteilbezeichnungen und Eigentumsmerkmal den Raum zwischen Fensterunterkante und Wagenkastenunterkante gleichmäßig teilen.
(3) Die Wagennummer ist möglichst in der Mitte jeder Seitenwand an dem Dache auf einem besonderen Schilde anzuschreiben. Sollte dies ohne Überschreitung der Umgrenzung nach § 28 Absatz 1 der B.O. Nicht angängig sein, so ist das Schild unmittelbar unter das Dachgesims zu sezten. Die Nummernschilder sind dabei so anzubringen, das sie möglichst gleichmäßig zu den unter ihnen befindlichen Türen oder Fenstern sitzen, selbst wenn in einzelnen Fällen (wie bei älteren Wagen) das Nummernschild die Ecke eines Seitenfensters bedecken sollte.
(4) Außerdem ist die Wagennummer an beiden oberen Ecken jeder Stirnwand anzuschreiben.
(5) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Wagengattung sind oben an der linken Seite jeder Stirnwand über dem gewölbten Buffer dicht unter der Wagennummer anzuschreiben.
Zu (4) und (5). Kurzgekuppelte Wagen für den Vorort und Stadtbahnverkehr erhalten diese Anschriften nur an den äußeren Stirnwänden.
(6) Zur äußeren Bezeichnung der Abteile ist die Wagenklasse und darunter der Ordnungsbuchstabe des betreffenden Abteils anzubringen. Mit dieser Bezeichnung ist bei Abteilwagen jede Seitentür der Abteile, auch wenn letztere nur durch halbhohe Wände geschieden sind, zu versehen und zwar in der Mitte unterhalb der Türfenster. Die Wagen für den Vorort- und Stadtbahnverkehr erhalten keine Abteilbuchstaben.
(7) Durchgangwagen, deren Abteile durch Türen von einander oder einen Seitengang abgeschlossen sind, erhalten diese Bezeichnung an beiden Seitenwänden unter den Fenstern jedes Abteils und den Gegenüberliegenden Fenstern des Seitengangs und zwar, wenn je ein Mittel- und zwei Seitenfenster vorhanden sind, unter dem Mittelfenster, wenn zwei gleiche (gekuppelte) Fenster vorhanden sind, in der Mitte under beiden, wenn nur ein Fenster vorhanden ist, unter diesem.
(8) Sind mehrere Abteile nur durch einen offenen Mittel- oder Seitengang verbunden und nicht durch Türen abgeschlossen, so gilt die Bezeichnung des ersten Abteils auch für die mit ihm zusammenhängenden folgenden Abteile; unter den Seitenfenstern der letzteren werden die Bezeichnungen daher nicht angebracht. Sind geschlossene Vorbaue vorhanden, so erhalten ihre Seitentüren die Bezeichnung des ersten durch sie zugänglichen Abteils; die Anschriften unter den ersten Seitenwandfenstern entfallen alsdann. Auf der Seitenwandtür der nicht mit vorbauen versehenen Durchgangwagen wird die Bezeichnung der ersten durch sie zugänglichen Abteilung wiederholt.
(9) Bei Wagen mit eingebauten Türen und innerer Verbindung der Abteile sind Klassen- und Abteiilbezeichnung nur auf den Seitenwänden unterhalb der Fenster jedes Abteils, und wenn diese durch offene Durchgänge verbunden sind, wie bei Durchgangwagen nur unterhalb der Fenster des Abteils anzubringen, das der Eingangsseitentür zunächst liegt.
(10) Die Aborte sind durch das in schwarzer Farbe auf den Fensterscheiben anzubringende Wort Abort zu kennzeichnen ; auch ist diese Anschrift an der dem Aborte gegenüber liegenden Seitenwand ohne Abortfenster anzubringen und zwar bei Abteilwagen auf der letzten Wand zwischen den beiden zunächst liegenden Abteilfenstern, bei Durchgangwagen mit Seitengang auf dem dem Aborte gegenüberliegenden Fenster des Seitenganges.
(11) Zu äußeren Bezeichnung der Nichtraucher- und Frauenabteile sind an den beiden Seitenwänden der Wagen Schilder mit der Bezeichnung Nichtraucher oder Frauen zu befestigen und zwar bei den Abteilwagen in der Regel an der Türschloßseite, bei hier mangelndem Platz an der Gelenkbandseite neben jeder Tür nach unter dem Seitenwandfenster oder, wenn solche fehlen, in entsprechender Höhe über Unterkante Wagenkasten. Wagen mit eingebauten Türen und innerer Verbindung der Abteile sowie Durchgangwagen deren Abteile durch Türen und bis zur Wagendecke reichende Wände geschieden sind, erhalten die Schilder auf jeder Seitenwand über der Klassen- und Abteilbezeichnung (zu d) [Anm.: Gemeint sind die Absätze 6 bis 10 des §3 weil die Vorschrift alphabetisch angeordnete Schlagworte als Übersicht vor den Abschnitten enthält die hier der Übersichtlichkeit wegen nicht dargestellt werden] Durchgangwagen, in denen bis zur Decke reichende Wände nicht vorhanden sind und Wagen, in denen dirch eine hochgeführte geschlossene oder mit Tür versehene Wand zwei Räume gebildet werden, sind neben jedem Auftstieg zur Plattform mit entsprechendem Schilde zu versehen. Ist innerhalb dieser Abteilungen noch ein Abteil durch hochgeführte Wände für sich abgeschlossen, so ist es durch ein Schild unter den Fenstern wie an Wagen mit nur hochgeführten Wänden zu kennzeichnen.
(12) In gleicher Weise werden an den für Raucher bestimmten Abteilen I. Klasse Schilder mit der Bezeichnung Raucher angebracht, während eine Bezeichnung der Raucherabteile II. und III. Klasse im allgemeinen nicht, jedoch ausnahmsweise für bestimmte Strecken oder Züge stattfindet.
(13) Die Anzahl der an den verschiedenen Wagen erforderlichen festen oder unwendbaren Außenschilder mit der Bezeichnung Nichtraucher, Frauen oder Raucher wird von den Eisenbahndirektionen bestimmt. (...)
(14) Die Schilder für Nichtraucher- und Frauenabteile sind mit schwarzer Schrift auf weißem Grunde, die Schilder für Raucherabteile mit weißer Schrift auf hellrotem Grunde herzustellen.
(15) Durchgangwagen erhalten an der Stirnwand unter der Gattungsbezeichnung des Wagens ein Schild mit der Aufschrift: Der Aufenthalt auf der | Plattform ist verboten [Anm.: das Zeichen „|“ stellt den Zeilenumbruch dar. Das Schild ist in der Vorschrift grafisch dargestellt]
(16) Bei geschlossenem Vorbau und für Aussichtswagen, deren Plattformen durch Seitentüren während der Fahrt abgeschlossen sind, entfällt dieses Schild.
(17) Der volle Namen der Werkstätte (…), welcher der Wagen zur regelmäßigen Untersuchung und Ausbesserung zugeteilt ist, wird über den Buffern mit gewölbter Stoßscheibe, bei Abteilwagen der Plattformen, angeschrieben.
(18) Wagen, für die eine Haftpflicht des Lieferers besteht, erhalten rechts neben, bei Mangel an Platz unter der Werkstättenbezeichnung (zu g) [Anm.: §3 Abs. (17)] den Vermerk z. B. Haftpfl. b. 1. 6. 05
(19) Die Vorzugsweise in Schnellzügen laufenden Wagen (…) erhalten oberhalb der Aufschrift zu g über allen 4 Buffern die Anschrift Für | Schnellzüge
(20) Erhalten Personenwagen bei der Untersuchung gleichzeitig einen Neuanstrich, so ist über dem Buffer mit flacher Stoßscheibe und unter der vorstehenden Aufschrift (…) der Buchstabe L, die Monatszahl, die abgekürzte Jahreszahl und die Abgekürzte Bezeichnung der Werkstätte anzuschreiben., z. B. L. 10. 04. Bn I. Wenn die Wagen nur einen neuen Lacküberzug erhalten lautet die Aufschrift z. B. Ü. 10. 04. Bn I.
(21) Die Wagen I. und II. Klasse für den Vorort- und Stadtbahnverkehr erhalten auf jeder Seitenwand in mittlerer Höhe zwischen den letzten Seitenfenstern des 1. und 2. Endabteils 2 Schilder mit schwarzer Schrift auf gelbem Grunde in der Form: 1. | Klasse oder 2. | Klasse
(22) Das letzte Abteil der Stadt- und Ringbahnzüge erhält auf beiden Seiten im letzten Fenster auf der Türschloßseite ein Blecheinsteckschild: Dienstabteil
Die Aufschrift ist schwarz auf weißem Grunde und auf beiden Seiten des Schildes anzubringen.
(23) Die für Reisende mit Hunden bestimmten Abteile im Vorortverkehr sind auf beiden Seiten im letzten Fenster auf der Türschloßseite mit einem Blecheinsteckschilde zu bezeichnen, dessen schwarze Aufschrift lautet Für Reisende | mit Hunden [Anm. Außenseite, weiße Grundfläche] Abteil für Reisende | mit Hunden | Reisende ohne Hunde, die in diesem | Abteil Platz genommen haben, sind ver- | pflichtet, in ein anderes Abteil umzu- | steigen, sobald ihr Platz zur Unter- | bringung von Reisenden mit Hunden | in Anspruch genommen wird [Anm.: Abteilseite des Schildes; „Abteil für Reisende mit Hunden“ hatte weißen Untergrund, der Rest besaß einen rötlichen Untergrund]
(24) Zu Vorortzügen erhält der erste oder letzte Personenwagen auf jeder Langseite ein anhängbares Schild oder in den Abteilen auf beiden Seiten im letzten Fenster auf der Türschloßseite ein Blecheinsteckschild mit schwarzer Schrift auf gelbem Grunde Für Reisende | mit Traglasten
(25) Die in Fernzügen laufenden Personenwagen sind nach näherer Bestimmung der Eisenbahndirektionen auf beiden Langseiten mit anhängbaren Richtungsschildern zu versehen, die auf der einen Seite die Ausgangs- und Endstation des Zuges oder Wagens auf der anderen Seite die selben Stationen in umgekehrter Reihenfolge angeben. z. B. Von Posen | nach | Bentschen
Erforderlichenfalls sind dazwischen noch die Fahrtrichtung kennzeichnende Unterwegsstationen anzuführen, z. B. Von Berlin | über Frankfurt a/O. - Posen – Thorn | nach | Alexandrowo (…)
(26) Für Pendelzüge können zur Vermeidung des Umwendens einseitig beschriebene Richtungsschilder der folgenden Art verwendet werden, z. B. Breslau – Kattern [Anm.: Darunter unter jedem Namen jeweils ein Pfeil, die Spitzen zeigen auseinander; auf allen Schildern befindet sich die auf den Kopf gedrehte Aufschrift der Eigentumsstation der Schilder]
Zu (25) und (26). Die Richtungsaufschrift ist in roter, die Eigentumsstation der Schilder in schwarzer Farbe auf weißem Grunde herzustellen (…)
B. Bezeichnungen am Untergestell
(29) Als besonderes Eigentumsmerkmal, das die Zugehörigkeit des Wagens zu einem Direktionsbezirk angibt, ist möglichst in der Mitte der Langträger unterhalb der Wagennummer und des alleimeinen Eigentumsmerkmals der Name des Direktionsbezirkes anzuschreiben, z. B. Berlin, Erfurt, Essen usw,
(30) Die Wagennummer wird rechts neben dem besonderen Eigentumsmerkmal angebracht.
(31) Das Eigengewicht einschließlich Radsätze und Inventarien ausgenommen lose Ausrüstungsgegenstände, die nicht Wagenzubehör sind, ist an der linken Seite der Langträger nache am Ende in (…) in der Form Gew. d. W. …. kg anzugeben. Hierbei sind in der letzten Stelle die Ziffern 5 bis 10 abzurunden, dagegen die Ziffern 1 bis 4 außer acht zu lassen.
(32) An Wagen mit Warmwasserheizung, Ofenheizung oder mit Wasserbehältern ist als Eigengewicht des Wagens sein Gewicht mit betriebsfähigem Kessel und vollen Kohlen- und Wasservorräten anzugeben.
(33) Die Anzahl der Personen, die der Wagen aufzunehmen bestimmt ist, wird rechts neben dem Eigengewicht angeschrieben, z. B. 24 Pers. (…)
(34) Hinter dieser Aufschrift – bei mangelndem Platz darunter – ist bei den Personenwagen III., III./IV. Und IV. Klasse die Aufnahmefähigkeit an feldmarschmäßig ausgerüsteten Mannschaften anzugeben., z. B. M. T. 40 M.
(35) Bei Wagen, die außer Abteilen III. Oder IV. Klasse noch solche I. oder II. Klasse enthält ist die Anschrift über die Aufnahmefähigkeit an Offizieren mit dieser Anschrift zu verbinden, z. B. M. T. 6 Of. | 32 M.[Anm.: „6 Of.“ hochgestellt, „32 M.“ Tiefgestellt, „M.T.“ Mittig davor platziert]
(36) Die Größe des Radstandes, d. i. der Abstand der äußeren Achsen eines Wagens, in m und 2 Dezimalstellen ist rechts neben der Personenanzahl anzuschreiben und zwar an zwei- und dreiachsigen Wagen in der Form Radst. …. m.
an Wagen mit Drehgestellen in der Form Radst. Ganz ….. m | Drehg. …..m [Anm.: Ausführung wie Kennzeichnung in Absatz (35)]
(37) Die Verschiebbarkeit der Mittelachse ist links vom Eigentumsmerkmal tunlichst in dessen Mitte durch die Anschrift Mittelachse verschiebbar zu kennzeichnen.
(38) Das Vorhandensein von Lenkachsen ist links vom Eigentumsmerkmal tunlichst in dessen Mitte in der Form Vereinslenkachsen anzuschreiben. Die Aufschrift unter f [Anm.: Abs. (37)] ist in diesem Falle nicht anzubringen.
(39)(…)
(40) Der Untersuchungsvermerk, aus dem Tag, dem Monat und Jahr der letzten Amtlichen Untersuchung des Wagens gemäß § 44 der B.O. [Anm.: 6 Monate bis 3 Jahre je nach Einsatzart, spätestens jedoch alle 30.000km] ersichtlich sein muß, ist an der rechten Seite der Langträger nahe am Ende anzuschreiben. Vor dem Untersuchungsvermerk ist die vereinbarte abgekürzte Bezeichnung der Werkstätte (…), welche die Untersuchung ausgeführt hat, anzugeben. Falls die erste Untersuchung in einer Wagenbauanstalt stattgefunden hat, fällt diese Werkstättenbezeichnung weg.
(41) Unter dem Untersuchungsvermerk ist der Tag der nächsten Untersuchung in weißer Farbe anzuschreiben, z. B. (gelb) Unt. Bn I. 1. 5. 04 (weiß) Nächste Unt. 5. 10. 05.
(42) Links neben dem Untersuchungsvermerk ist die Bezeichnung der Heimatstation durch Abziehschrift schwarz auf weißem Grunde anzubringen in der Form, z. B. Heimatstation | Oderberg
Für Stationen, auf denen nur eine beschränkte Anzahl von Wagen beheimatet ist, kann die Bezeichnung durch Klebezettel erfolgen
(43) Wagen, die der im §28 Absatz 1 der B.O. vorgeschriebenen Umgrenzung nicht entsprechen, sind mit einem Merkmal in Form eines gleichseitigen Dreiecks zu versehen, dessen Seiten 50mm lang sind und dessen untere Seite wagerecht liegt; die Gesamtfläche des Dreiecks ist gelb zu streichen. Das Merkmal ist unmittelbar vor dem Untersuchungsvermerk anzubringen.
(44) Das Vorhandensein durchgehender Bremsen an den Wagen ist rechts vom Eigentumsmerkmal tunlichst in dessen Nähe in roter Farbe zu verzeichnen. Die Bremswagen mit Luftdruckbremse erhalten die Aufschrift Luftdruckbremse und dahinter in Klammern eine abgekürzte Bezeichnung des Bremssystems [West., Knorr oder Schleif.]. Die Wagen mit Leitung zur Luftdruckbremse erhalten die Anschrift Luftdruckleitung, Bremswagen mit Luftsaugebremse Luftsaugebremse [Hard.], Leitungswagen für diese Bremse Luftsaugleitung. An Wagen mit Heberlein- oder Schmidscher Schraubenradbremse lautet die Anschrift Reibungsbremse [Heb.] oder Reibungsbremse [Schmid], an Leitungswagen für diese ist eine Anschrift nicht erforderlich.
(45) Der Fassungsraum der Gasbehälter in Litern ist in ihrer Nähe in weißer Farbe und in der Form z. B. Gas 500 l zu verzeichnen.
(46) Jeder neue Personenwagen – und, soweit dies möglich, jeder vorhandene – erhält auf der rechten Seite der Langträger über der Endachse ein Schild, auf dem die Firma und der Wohnsitz des Lieferers sowie die Jahreszahl der Lieferung angegeben ist.
Eigentlich geht es jetzt mit dem Abschnit C "Bezeichnung im Inneren" weiter. Für Spurweiten eines Maßstabes kleiner als 1:87 ist das aber eher von sekundärer Bedeutung. Die Anstrichvorschriften der Güter- und Gepäckwagen unterscheiden sich in wenigen Details die ich an anderer Stelle bei Zeiten hier nochmal einstellen möchte. Momentan ist aber nach gut 7 Stunden entziffern einer der Fraktur nur ähnlichen Schrift erstmal die Luft raus zumal die eben beschrieben Vorschriften etwa die gleiche Länge wie die oben stehenden haben und sich auf die Güterwagen, Schlafwagen, Gepäckwagen und Bahnpostwagen erstrecken.
P.S.:
Wem ist es aufgefallen?
Bei der Lackierung der Dächer herrscht absolute Narrenfreiheit. Diese wurde gänzlich den Lieferern und Werkstätten überlassen.
Sofern Hersteller Interesse daran haben diese zur Verbesserung ihrer Modelle zu nutzen ist das Verwerten des abgeschriebenen Inhaltes ausdrücklich erwünscht. Lediglich eine gewerbliche Publikation der unten stehenden Texte dieses Postings verbitte ich mir sofern keine weiteren Absprachen getroffen werden.
Die mir vorliegende „Dienstvorschrift über Anstrich, Bezeichnung und Nummerung der Wagen“ ist vollständig. Zwischen 1912 und 1914 wurden nochmals einige Änderungen vorgenommen die hier nicht wiedergegeben, aber sowohl im Forum als auch im Internet gesucht werden können.
Gleiches gilt in Ermangelung entsprechender Dienstvorschriften auch für den Zeitraum zwischen 1878 und 1905. Man kann sich aber auf Artikel des „Centralblatt der Bauverwaltung“ konzentrieren da dieses vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten herausgegeben wurde dessen Hauptaufgabengebiet sich unter anderem auf das Eisenbahnwesen erstreckte. Die ZLB Berlin hat ihre vorhandenen Zeitschriften eingescannt und für jedermann im Internet verfügbar gemacht.
Um es vorweg zu nehmen:
Kein einziges auf dem Modelleisenbahnmarkt erhältliches Modell entspricht den damals geltenden Vorschriften was zum einen sicherlich in der Verfügbarkeit der Vorschrift und zum anderen in der enorm aufwändigen Umsetzung begründet sein dürfte die zumindest für mich nicht den Hauch der so oft gerühmten „preußischen Sparsamkeit“ besitzt.
Bei den in Museen vorhandenen Modellen könnte/sollte die Übereinstimmung der Dienstvorschrift mit der Umsetzung erneut verglichen werden.
Aber nun zum eigentlichen. Weil die gesamte Vorschrift über 40 Seiten lang ist werde ich mich auf das äußere Erscheinungsbild und die wesentlichen inneren Anstriche beschränken:
§ 1. Anstrich der Personenwagen
(1) Die Wände der Personenwagen erhalten einen äußeren Anstrich nach den Probetafeln I/A, II/A, III/A oder IV/A und an den Unterkanten einen schwarzen Streifen von 40 mm Breite.
(2) Die am Wagenkasten befindlichen Eisenteile, wie Eckwinkel, Leisten, Handgriffe, Fusstritte, Leitern, Haken, Öfen, Bremsteile, Laternenstützen und Leinenhalter, die außerhalb des Wagenkastens liegenden Teile der Dampfheizungseinrichtung und das Untergestell einschließlich der Tragfedern, Achsbuchsen, Bremsteile, Zug- und Stoßeinrichtungen sind schwarz, die Griffe der Absperrhähne zur Bremsluftleitung, die Griffe der Züge zum Auslöseventil am Bremszylinder und die Scutzkappen für Füllventile und Haupthähne der Gasbeleuchtungseinrichtung sind grellrot zu streichen.
(3) Die äußeren Anschriften und Zeichen am Wagenkasten und Untergestell sind in der Regel in gelber Farbe auszuführen. Nur die Angaben für durchgehende Bremsen sind in roter, die Anschrift des Gasbehälterinhalts und der nächsten Untersuchung ist in weißer Farbe, die Aufschrift der Heimatstation in schwarzer Farbe auf weißem Grunde herzustellen
(4) Die Wände der Personenabteile III. Und IV. Klasse und der Bremserhäuser erhalten innen einen eichenholzfarbigen Anstrich (…) die Decken sind mit weißem, die Fussböden mit braunem Ölfarbanstrich zu versehen. In den Aborten der I. Und II. Klasse sind die Wänmde und Decken weiß zu streichen und bit blauen Linien abzusetzen, in denjenigen der III. und IV. Klasse nur weiß zu streichen
(5) Für die einzelnen Wagenklassen gelten folgende besondere Vorschriften.
Die äußeren Wandflächen der I. Klasse erhalten einen olivgrünen Anstrich nach der Probetafel I/A, der von einem 30 mm breiten gelben Streifen ringsum eingefaßt ist. Die einzelenen Felder, die Türen und Fenster sind mit einem 2 mm breiten gelben Streifen abzusetzen.
Die äußeren Wandflächen der II. Klasse erhalten einen olivgrünen Anstrich nach der Probetafel II/A. Die einzelnen Felder, die Türen und Fenster sind mit einem 2 mm breiten gelben Streifen abzusetzen
Die äußeren Wandflächen der III. Klasse erhalten einen dunkelbraunen Anstrich nach der Probetafel III/A. Die einzelnen Felder, die Türen und Fenster sind mit einem 2 mm breiten hellroten Streifen abzusetzen
Die äußeren Wandflächen der IV. Klasse erhalten einen grauen Anstrich nach der Probetafel IV/A. Die einzelnen Felder, die Türen und Fenster sind mit einem 2 mm breiten hellroten Streifen abzusetzen
§ 2. Anstrich der Gepäck- und Güterwagen
(1) Die Wände der Gepäck- und Güterwagen erhalten in der Regel einen äußeren Anstrich in rotbrauner Farbe nach der Probetafel für Güterwagen. [Anm.: Vor 1905 sprach man von braunrothen Güterwagen und rothbraunen Personenwagen III. Klasse] Die ausschließlich zur Beförderung leicht verderblicher Nahrungsmittel, wie Milch, Butter, Fische usw. bestimmten Güterwagen mit doppelten und mehrfachen Wänden werden außen weiß, Kesselwagen grau oder schwarz gestrichen. Ferner sind die teilweise zur Beförderung von Personen dienenden mit Plattformen versehenen bedeckten Güterwagen mit dunkelbraunen Anstrich wie Personenwagen III. Klasse zu versehen (vgl. §1 (5). Die lotrechten Kanten des Wagenkastens und des Bremserhauses werden mit einem 10 mm breiten schwarzen Streifen abgesetzt
(2) Die am Wagenkasten befindlichen Eisenteile, wie Verschlußteile, Handgriffe, Fusstritte, Leitern, Laternenstützen und Leinenhalter, die Schreibschilder, die außerhalb des Wagenkastens liegenden Teile der Dampfheizungseinrichtung und das Untergestell einschließlich Tragfedern, Achsbuchsen, Bremsteile, Zug- und Stoßeinrichtungen sind schwarz, die Griffe der Absperrhähne zur Bremsluftleitung, die Griffe der Züge zum Auslöseventil am Bremszylinder und die Schutzkappen für Füllventile und Hauphähne der Gasbeleuchtungseinrichtung sind grellrot zu streichen. Bei Gepäckwagen mit Blechbekleidung sind ferner die Eckwinkel und die Deckleisten schwarz zu streichen.
(3) Die äußeren Anschriften und Zeichen am Wagenkasten und Untergestell sind in der Regel in weißer Ölfarbe auszuführen. Die weiß gestrichenen Wagenkasten erhalten äußere Anschriften und Zeichen in schwarzer, die wie Personenwagen III. Klasse dunkelbraun gestrichenen Plattformwagen in gelber Farbe. Ferner sind die Angaben für die durchgehende Bremsen in roter, die Anschrift über Spezial- und Stationswagen sowie die Figuren zur Kennzeichnung des Ladegewichts von 12,5, 15, 20, 25 und 30 Tonnen und die Anschrift der Heimatstation in schwarzer Farbe auf weißem Grunde, die Merkmale für die Überschreitung der Umgrenzung nach §28 Absatz 1 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (B.O.) in gelber Farbe herzustellen.
(4) Im Inneren werden die Wände, Spinde und Wandfächer des Dienstabteils sowie die Abortwände der Gepäckwagen helleichenholzfarbig, die Decken hellgrünlich weiß gestrichen; Gepäckraum und Hundeabteil der Gepäckwagen sowie der Güterzugwagen sind perlgrau, die Gepäckraumdecken hellgrünlich weiß, die Fussböden sämtlich braun zu streichen
§ 3. Bezeichnung der Personenwagen
(…)
A. Äußere Bezeichnung am Wagenkasten
(2) Als allgemeines Eigentumsmerkmal, das die Zugehörigkeit zur Preussischen Staatseisenbahnverwaltung ausdrückt, erhalten 4 achsige Abteilwagen an jedem Ende, die übrigen Wagen in der Mitte jeder Seitenwand ein Wappen mit dem preußischen heraldischen Adler im silbernen Felde mit Krone und darunter ein Band mit den Buchstaben K.P.E.V. (Königlich Preussische Eisenbahn-Verwaltung). Für die Wagen der Königlich Preussischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz tritt hierfür ein Gemeinschaftswappen, bestehend aus dem preußischen Adler im silbernen Felde mit Krone, daneben dem hessischen Löwen im blauen Felde mit Krone und aus einem unter beiden angeordneten Band mit den Buchstaben K.P.u.G.H.St.E. (Königlich Preussische und Großherzoglich Hessische Staats-Eisenbahn). Das allgemeine Eigentumsmerkmal ist unterhalb der Wagennummer in die Mitte zwischen Fensterunterkante und Wagenkastenunterkante zu setzen und, falls es unter Abteilbezeichnungen zu stehen kommt, derart anzubringen, das Abteilbezeichnungen und Eigentumsmerkmal den Raum zwischen Fensterunterkante und Wagenkastenunterkante gleichmäßig teilen.
(3) Die Wagennummer ist möglichst in der Mitte jeder Seitenwand an dem Dache auf einem besonderen Schilde anzuschreiben. Sollte dies ohne Überschreitung der Umgrenzung nach § 28 Absatz 1 der B.O. Nicht angängig sein, so ist das Schild unmittelbar unter das Dachgesims zu sezten. Die Nummernschilder sind dabei so anzubringen, das sie möglichst gleichmäßig zu den unter ihnen befindlichen Türen oder Fenstern sitzen, selbst wenn in einzelnen Fällen (wie bei älteren Wagen) das Nummernschild die Ecke eines Seitenfensters bedecken sollte.
(4) Außerdem ist die Wagennummer an beiden oberen Ecken jeder Stirnwand anzuschreiben.
(5) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Wagengattung sind oben an der linken Seite jeder Stirnwand über dem gewölbten Buffer dicht unter der Wagennummer anzuschreiben.
Zu (4) und (5). Kurzgekuppelte Wagen für den Vorort und Stadtbahnverkehr erhalten diese Anschriften nur an den äußeren Stirnwänden.
(6) Zur äußeren Bezeichnung der Abteile ist die Wagenklasse und darunter der Ordnungsbuchstabe des betreffenden Abteils anzubringen. Mit dieser Bezeichnung ist bei Abteilwagen jede Seitentür der Abteile, auch wenn letztere nur durch halbhohe Wände geschieden sind, zu versehen und zwar in der Mitte unterhalb der Türfenster. Die Wagen für den Vorort- und Stadtbahnverkehr erhalten keine Abteilbuchstaben.
(7) Durchgangwagen, deren Abteile durch Türen von einander oder einen Seitengang abgeschlossen sind, erhalten diese Bezeichnung an beiden Seitenwänden unter den Fenstern jedes Abteils und den Gegenüberliegenden Fenstern des Seitengangs und zwar, wenn je ein Mittel- und zwei Seitenfenster vorhanden sind, unter dem Mittelfenster, wenn zwei gleiche (gekuppelte) Fenster vorhanden sind, in der Mitte under beiden, wenn nur ein Fenster vorhanden ist, unter diesem.
(8) Sind mehrere Abteile nur durch einen offenen Mittel- oder Seitengang verbunden und nicht durch Türen abgeschlossen, so gilt die Bezeichnung des ersten Abteils auch für die mit ihm zusammenhängenden folgenden Abteile; unter den Seitenfenstern der letzteren werden die Bezeichnungen daher nicht angebracht. Sind geschlossene Vorbaue vorhanden, so erhalten ihre Seitentüren die Bezeichnung des ersten durch sie zugänglichen Abteils; die Anschriften unter den ersten Seitenwandfenstern entfallen alsdann. Auf der Seitenwandtür der nicht mit vorbauen versehenen Durchgangwagen wird die Bezeichnung der ersten durch sie zugänglichen Abteilung wiederholt.
(9) Bei Wagen mit eingebauten Türen und innerer Verbindung der Abteile sind Klassen- und Abteiilbezeichnung nur auf den Seitenwänden unterhalb der Fenster jedes Abteils, und wenn diese durch offene Durchgänge verbunden sind, wie bei Durchgangwagen nur unterhalb der Fenster des Abteils anzubringen, das der Eingangsseitentür zunächst liegt.
(10) Die Aborte sind durch das in schwarzer Farbe auf den Fensterscheiben anzubringende Wort Abort zu kennzeichnen ; auch ist diese Anschrift an der dem Aborte gegenüber liegenden Seitenwand ohne Abortfenster anzubringen und zwar bei Abteilwagen auf der letzten Wand zwischen den beiden zunächst liegenden Abteilfenstern, bei Durchgangwagen mit Seitengang auf dem dem Aborte gegenüberliegenden Fenster des Seitenganges.
(11) Zu äußeren Bezeichnung der Nichtraucher- und Frauenabteile sind an den beiden Seitenwänden der Wagen Schilder mit der Bezeichnung Nichtraucher oder Frauen zu befestigen und zwar bei den Abteilwagen in der Regel an der Türschloßseite, bei hier mangelndem Platz an der Gelenkbandseite neben jeder Tür nach unter dem Seitenwandfenster oder, wenn solche fehlen, in entsprechender Höhe über Unterkante Wagenkasten. Wagen mit eingebauten Türen und innerer Verbindung der Abteile sowie Durchgangwagen deren Abteile durch Türen und bis zur Wagendecke reichende Wände geschieden sind, erhalten die Schilder auf jeder Seitenwand über der Klassen- und Abteilbezeichnung (zu d) [Anm.: Gemeint sind die Absätze 6 bis 10 des §3 weil die Vorschrift alphabetisch angeordnete Schlagworte als Übersicht vor den Abschnitten enthält die hier der Übersichtlichkeit wegen nicht dargestellt werden] Durchgangwagen, in denen bis zur Decke reichende Wände nicht vorhanden sind und Wagen, in denen dirch eine hochgeführte geschlossene oder mit Tür versehene Wand zwei Räume gebildet werden, sind neben jedem Auftstieg zur Plattform mit entsprechendem Schilde zu versehen. Ist innerhalb dieser Abteilungen noch ein Abteil durch hochgeführte Wände für sich abgeschlossen, so ist es durch ein Schild unter den Fenstern wie an Wagen mit nur hochgeführten Wänden zu kennzeichnen.
(12) In gleicher Weise werden an den für Raucher bestimmten Abteilen I. Klasse Schilder mit der Bezeichnung Raucher angebracht, während eine Bezeichnung der Raucherabteile II. und III. Klasse im allgemeinen nicht, jedoch ausnahmsweise für bestimmte Strecken oder Züge stattfindet.
(13) Die Anzahl der an den verschiedenen Wagen erforderlichen festen oder unwendbaren Außenschilder mit der Bezeichnung Nichtraucher, Frauen oder Raucher wird von den Eisenbahndirektionen bestimmt. (...)
(14) Die Schilder für Nichtraucher- und Frauenabteile sind mit schwarzer Schrift auf weißem Grunde, die Schilder für Raucherabteile mit weißer Schrift auf hellrotem Grunde herzustellen.
(15) Durchgangwagen erhalten an der Stirnwand unter der Gattungsbezeichnung des Wagens ein Schild mit der Aufschrift: Der Aufenthalt auf der | Plattform ist verboten [Anm.: das Zeichen „|“ stellt den Zeilenumbruch dar. Das Schild ist in der Vorschrift grafisch dargestellt]
(16) Bei geschlossenem Vorbau und für Aussichtswagen, deren Plattformen durch Seitentüren während der Fahrt abgeschlossen sind, entfällt dieses Schild.
(17) Der volle Namen der Werkstätte (…), welcher der Wagen zur regelmäßigen Untersuchung und Ausbesserung zugeteilt ist, wird über den Buffern mit gewölbter Stoßscheibe, bei Abteilwagen der Plattformen, angeschrieben.
(18) Wagen, für die eine Haftpflicht des Lieferers besteht, erhalten rechts neben, bei Mangel an Platz unter der Werkstättenbezeichnung (zu g) [Anm.: §3 Abs. (17)] den Vermerk z. B. Haftpfl. b. 1. 6. 05
(19) Die Vorzugsweise in Schnellzügen laufenden Wagen (…) erhalten oberhalb der Aufschrift zu g über allen 4 Buffern die Anschrift Für | Schnellzüge
(20) Erhalten Personenwagen bei der Untersuchung gleichzeitig einen Neuanstrich, so ist über dem Buffer mit flacher Stoßscheibe und unter der vorstehenden Aufschrift (…) der Buchstabe L, die Monatszahl, die abgekürzte Jahreszahl und die Abgekürzte Bezeichnung der Werkstätte anzuschreiben., z. B. L. 10. 04. Bn I. Wenn die Wagen nur einen neuen Lacküberzug erhalten lautet die Aufschrift z. B. Ü. 10. 04. Bn I.
(21) Die Wagen I. und II. Klasse für den Vorort- und Stadtbahnverkehr erhalten auf jeder Seitenwand in mittlerer Höhe zwischen den letzten Seitenfenstern des 1. und 2. Endabteils 2 Schilder mit schwarzer Schrift auf gelbem Grunde in der Form: 1. | Klasse oder 2. | Klasse
(22) Das letzte Abteil der Stadt- und Ringbahnzüge erhält auf beiden Seiten im letzten Fenster auf der Türschloßseite ein Blecheinsteckschild: Dienstabteil
Die Aufschrift ist schwarz auf weißem Grunde und auf beiden Seiten des Schildes anzubringen.
(23) Die für Reisende mit Hunden bestimmten Abteile im Vorortverkehr sind auf beiden Seiten im letzten Fenster auf der Türschloßseite mit einem Blecheinsteckschilde zu bezeichnen, dessen schwarze Aufschrift lautet Für Reisende | mit Hunden [Anm. Außenseite, weiße Grundfläche] Abteil für Reisende | mit Hunden | Reisende ohne Hunde, die in diesem | Abteil Platz genommen haben, sind ver- | pflichtet, in ein anderes Abteil umzu- | steigen, sobald ihr Platz zur Unter- | bringung von Reisenden mit Hunden | in Anspruch genommen wird [Anm.: Abteilseite des Schildes; „Abteil für Reisende mit Hunden“ hatte weißen Untergrund, der Rest besaß einen rötlichen Untergrund]
(24) Zu Vorortzügen erhält der erste oder letzte Personenwagen auf jeder Langseite ein anhängbares Schild oder in den Abteilen auf beiden Seiten im letzten Fenster auf der Türschloßseite ein Blecheinsteckschild mit schwarzer Schrift auf gelbem Grunde Für Reisende | mit Traglasten
(25) Die in Fernzügen laufenden Personenwagen sind nach näherer Bestimmung der Eisenbahndirektionen auf beiden Langseiten mit anhängbaren Richtungsschildern zu versehen, die auf der einen Seite die Ausgangs- und Endstation des Zuges oder Wagens auf der anderen Seite die selben Stationen in umgekehrter Reihenfolge angeben. z. B. Von Posen | nach | Bentschen
Erforderlichenfalls sind dazwischen noch die Fahrtrichtung kennzeichnende Unterwegsstationen anzuführen, z. B. Von Berlin | über Frankfurt a/O. - Posen – Thorn | nach | Alexandrowo (…)
(26) Für Pendelzüge können zur Vermeidung des Umwendens einseitig beschriebene Richtungsschilder der folgenden Art verwendet werden, z. B. Breslau – Kattern [Anm.: Darunter unter jedem Namen jeweils ein Pfeil, die Spitzen zeigen auseinander; auf allen Schildern befindet sich die auf den Kopf gedrehte Aufschrift der Eigentumsstation der Schilder]
Zu (25) und (26). Die Richtungsaufschrift ist in roter, die Eigentumsstation der Schilder in schwarzer Farbe auf weißem Grunde herzustellen (…)
B. Bezeichnungen am Untergestell
(29) Als besonderes Eigentumsmerkmal, das die Zugehörigkeit des Wagens zu einem Direktionsbezirk angibt, ist möglichst in der Mitte der Langträger unterhalb der Wagennummer und des alleimeinen Eigentumsmerkmals der Name des Direktionsbezirkes anzuschreiben, z. B. Berlin, Erfurt, Essen usw,
(30) Die Wagennummer wird rechts neben dem besonderen Eigentumsmerkmal angebracht.
(31) Das Eigengewicht einschließlich Radsätze und Inventarien ausgenommen lose Ausrüstungsgegenstände, die nicht Wagenzubehör sind, ist an der linken Seite der Langträger nache am Ende in (…) in der Form Gew. d. W. …. kg anzugeben. Hierbei sind in der letzten Stelle die Ziffern 5 bis 10 abzurunden, dagegen die Ziffern 1 bis 4 außer acht zu lassen.
(32) An Wagen mit Warmwasserheizung, Ofenheizung oder mit Wasserbehältern ist als Eigengewicht des Wagens sein Gewicht mit betriebsfähigem Kessel und vollen Kohlen- und Wasservorräten anzugeben.
(33) Die Anzahl der Personen, die der Wagen aufzunehmen bestimmt ist, wird rechts neben dem Eigengewicht angeschrieben, z. B. 24 Pers. (…)
(34) Hinter dieser Aufschrift – bei mangelndem Platz darunter – ist bei den Personenwagen III., III./IV. Und IV. Klasse die Aufnahmefähigkeit an feldmarschmäßig ausgerüsteten Mannschaften anzugeben., z. B. M. T. 40 M.
(35) Bei Wagen, die außer Abteilen III. Oder IV. Klasse noch solche I. oder II. Klasse enthält ist die Anschrift über die Aufnahmefähigkeit an Offizieren mit dieser Anschrift zu verbinden, z. B. M. T. 6 Of. | 32 M.[Anm.: „6 Of.“ hochgestellt, „32 M.“ Tiefgestellt, „M.T.“ Mittig davor platziert]
(36) Die Größe des Radstandes, d. i. der Abstand der äußeren Achsen eines Wagens, in m und 2 Dezimalstellen ist rechts neben der Personenanzahl anzuschreiben und zwar an zwei- und dreiachsigen Wagen in der Form Radst. …. m.
an Wagen mit Drehgestellen in der Form Radst. Ganz ….. m | Drehg. …..m [Anm.: Ausführung wie Kennzeichnung in Absatz (35)]
(37) Die Verschiebbarkeit der Mittelachse ist links vom Eigentumsmerkmal tunlichst in dessen Mitte durch die Anschrift Mittelachse verschiebbar zu kennzeichnen.
(38) Das Vorhandensein von Lenkachsen ist links vom Eigentumsmerkmal tunlichst in dessen Mitte in der Form Vereinslenkachsen anzuschreiben. Die Aufschrift unter f [Anm.: Abs. (37)] ist in diesem Falle nicht anzubringen.
(39)(…)
(40) Der Untersuchungsvermerk, aus dem Tag, dem Monat und Jahr der letzten Amtlichen Untersuchung des Wagens gemäß § 44 der B.O. [Anm.: 6 Monate bis 3 Jahre je nach Einsatzart, spätestens jedoch alle 30.000km] ersichtlich sein muß, ist an der rechten Seite der Langträger nahe am Ende anzuschreiben. Vor dem Untersuchungsvermerk ist die vereinbarte abgekürzte Bezeichnung der Werkstätte (…), welche die Untersuchung ausgeführt hat, anzugeben. Falls die erste Untersuchung in einer Wagenbauanstalt stattgefunden hat, fällt diese Werkstättenbezeichnung weg.
(41) Unter dem Untersuchungsvermerk ist der Tag der nächsten Untersuchung in weißer Farbe anzuschreiben, z. B. (gelb) Unt. Bn I. 1. 5. 04 (weiß) Nächste Unt. 5. 10. 05.
(42) Links neben dem Untersuchungsvermerk ist die Bezeichnung der Heimatstation durch Abziehschrift schwarz auf weißem Grunde anzubringen in der Form, z. B. Heimatstation | Oderberg
Für Stationen, auf denen nur eine beschränkte Anzahl von Wagen beheimatet ist, kann die Bezeichnung durch Klebezettel erfolgen
(43) Wagen, die der im §28 Absatz 1 der B.O. vorgeschriebenen Umgrenzung nicht entsprechen, sind mit einem Merkmal in Form eines gleichseitigen Dreiecks zu versehen, dessen Seiten 50mm lang sind und dessen untere Seite wagerecht liegt; die Gesamtfläche des Dreiecks ist gelb zu streichen. Das Merkmal ist unmittelbar vor dem Untersuchungsvermerk anzubringen.
(44) Das Vorhandensein durchgehender Bremsen an den Wagen ist rechts vom Eigentumsmerkmal tunlichst in dessen Nähe in roter Farbe zu verzeichnen. Die Bremswagen mit Luftdruckbremse erhalten die Aufschrift Luftdruckbremse und dahinter in Klammern eine abgekürzte Bezeichnung des Bremssystems [West., Knorr oder Schleif.]. Die Wagen mit Leitung zur Luftdruckbremse erhalten die Anschrift Luftdruckleitung, Bremswagen mit Luftsaugebremse Luftsaugebremse [Hard.], Leitungswagen für diese Bremse Luftsaugleitung. An Wagen mit Heberlein- oder Schmidscher Schraubenradbremse lautet die Anschrift Reibungsbremse [Heb.] oder Reibungsbremse [Schmid], an Leitungswagen für diese ist eine Anschrift nicht erforderlich.
(45) Der Fassungsraum der Gasbehälter in Litern ist in ihrer Nähe in weißer Farbe und in der Form z. B. Gas 500 l zu verzeichnen.
(46) Jeder neue Personenwagen – und, soweit dies möglich, jeder vorhandene – erhält auf der rechten Seite der Langträger über der Endachse ein Schild, auf dem die Firma und der Wohnsitz des Lieferers sowie die Jahreszahl der Lieferung angegeben ist.
Eigentlich geht es jetzt mit dem Abschnit C "Bezeichnung im Inneren" weiter. Für Spurweiten eines Maßstabes kleiner als 1:87 ist das aber eher von sekundärer Bedeutung. Die Anstrichvorschriften der Güter- und Gepäckwagen unterscheiden sich in wenigen Details die ich an anderer Stelle bei Zeiten hier nochmal einstellen möchte. Momentan ist aber nach gut 7 Stunden entziffern einer der Fraktur nur ähnlichen Schrift erstmal die Luft raus zumal die eben beschrieben Vorschriften etwa die gleiche Länge wie die oben stehenden haben und sich auf die Güterwagen, Schlafwagen, Gepäckwagen und Bahnpostwagen erstrecken.
P.S.:
Wem ist es aufgefallen?
Bei der Lackierung der Dächer herrscht absolute Narrenfreiheit. Diese wurde gänzlich den Lieferern und Werkstätten überlassen.