Meine Erkenntnisse zur M-Tafel
Das erste mal wurde sie im Signalbuch 1935 erwähnt. Seite 21 bei den Ausführungsbestimmungen zum Signal Hp 0.
23. Hauptsignale an denen in Haltstellung auf mündlichen Auftrag des Fahrdienstleiters oder Aufsichtsbeamten vorbeigefahren werden darf, sind durch eine weiße Tafel mit rotem M in lateinischer Schreibschrift am Signalmast in Augenhöhe des Lokomotivführers gekennzeichnet. Das Kennzeichen wird auf Anordnung der Direktion und nur auf Strecken mit dichter Zugfolge (Stadt- und Vorortbahnen) angewandt (FV § 22 (17)).
Dieses Kennzeichen (noch kein Signal) blieb bis zum Signalbuch 1958 (gültig vom 1. April 1959 an) bei den Ausführungsbestimmungen. Mit dem neuen Signalbuch 1958 wurde die Trennung von Signalordnung und Ausführungsbestimmungen bei der DR aufgehoben.
In dem neuen Signalbuch 1958 wurde die M-Tafel in die Gruppe der Zusatzsignale an Hauptsignalen als Zs 2 in den § 8 neu eingereiht. Gleichzeitig wurde verfügt das der Zug erst nach dem Anhalten mündlich zur Vorbeifahrt beauftragt werden darf. Außerdem wurde die Geschwindigkeit geregelt. Es gibt auch keine Aufsichtsbeamten mehr sondern jetzt eine Aufsicht!
§ 8
(1) Signal Zs 2 - M-Tafel -
Am Halt zeigenden Hauptsignal auf mündlichen Auftrag vorbeifahren!
(2) Die M-tafel ist am zugehörigen Hauptsignal in Augenhöhe des Lokomotivführers angebracht.
(3) Der Lokomotivführer darf nach dem Halten auf mündlichen Auftrag des Fahrdienstleiters oder der Aufsicht mit höchstens 40 km/h weiterfahren. Im übrigen gilt § 7 (5).
(4) Das Signal wird auf Anordnung der Direktion und nur auf Strecken mit dichter Zugfolge (Stadt- und Vorortbahnen) angewandt.
Diverse Textänderungen erfuhr das Signal Zs 2 im Signalbuch von 1971 (gültig ab 1.Oktober 1971) Jetzt hieß es:
§ 8
(1) Signal Zs 2 - M-Tafel -
Am Halt zeigenden Hauptsignal auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag vorsichtig vorbeifahren.
(2) Die M-Tafel gilt für Züge und ist am zugehörigen Hauptsignal angebracht.
(3) Der Triebfahrzeugführer darf nach dem Halten auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag des Fahrdienstleiters oder der Aufsicht am Hauptsignal vorbeifahren. Wegen der Geschwindigkeit ist § 7 Abs. 5 zu beachten.
(4) Die M-Tafel erlaubt auch, an einem erloschenenen Lichthauptsignal oder an einem zweifelhaftes Signalbild zeigenden Hauptsignal auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag vorsichtig vorbeizufahren.
Man beachte die Unterschiede zur vorhergehenden Fassung! Unter anderen keine Rede mehr von Stadt- und Vorortbahnen. Auch die Augenhöhe wurde vernachlässigt.
Irgendwann in den neunzigern verschwand der Begriff "vorsichtig" aus dem (1) und (4). Wann genau, recherchiere ich noch. Der Rest blieb gleichlautend.
Mit der 17. Berichtigung der DV 301 im Rahmen der Harmonisierung der Regelungen der DS 301 (ehemals Deutsche Bundesbahn) und DV 301 (ehemals Deutsche Reichsbahn) vom 10.12.2008 wurde das ehemalige Signal Zs 2 neu als Signal Zs 12 in den Abschnitt Zusatzsignale aufgenommen. Der § 8 entfiel damit. In den § 13 b wurde die Möglichkeit der Übermittlung des Auftrages durch die örtliche Aufsicht aufgenommen.
Bild 1 Signal Zs 12 neu ab 10.12.2006
Die Harmonisierung geht weiter und da die DB AG von den Vorschriften in Gesetzesform mit Paragrafen lieber zu Richtlinien übergeht findet sich auch die M-Tafel in der neuen Richtlinie 301 (Ril 301) [wenigstens die traditionsreiche Nummer wurde beibehalten] gültig ab 14.12.2008 wieder.
Bild 2 Signal Zs 12 - M-Tafel -
Man beachte auch hier den geänderten Text (und vergleiche noch mal mit der ursprünglichen Fassung von 1935)
Beispiele für M-Tafeln
Bild 3 M-Tafeln an den Einfahrsignalen L und H des Bf Berlin-Blankenburg 1982 (jeweils unterhalb der Signalbezeichnung)
Bild 4 M-Tafeln an den Ausfahrsignalen B und C Bf Frohnau 1990 (jeweils unterhalb der Signalbezeichnung).
Bild 5 M-Tafel am Signal 929 im Bf Berlin Karow. Der gezeigte Signalbegriff Hl 3 b gilt hier für die Ausfahrt von Gleis 3 nach Schönerlinde/Basdorf. Kuriosum, der Signalbegriff gilt nur für die NEB, trotzdem ist der Streckenanschlag der S-Bahn abgeklappt (in Freilage).
Mathias