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Regeln zu Bildern (Copyright) - Diskussion

R.P.

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Pirschheide
Hallo TT-Gemeinde,

da die Frage nun schon durch viele Foren und Beiträge geistert, will ich nun man ein paar einfache Regeln formulieren:

1. Eigene (= selbst geknipste) Bilder sind uneingeschränkt einstellbar (mit oder ohne Copyright-Signatur).

Folgende Einschränkung ist dabei zu beachten:

Die Regel gilt nur für Fotos, die von einem öffentlich zugänglichen oder einem eigenen Gelände aus geschossen werden.

Befindet sich der Standort des Fotografen auf einem Privatgelände, ist wiederum die Zustimmung des Grundstückeigners einzuholen. Insofern dürfen Fotos, die z. B. innerhalb eines Bw angefertigt werden, nicht ohne weiteres veröffentlicht werden, im Gegensatz zu Bildern, die z. B. von einer öffentlichen Brücke aus in das Bw hinein getätigt werden. (Panoramarecht)

2. Bilder auf fremden HPs müssen als Links eingestellt werden, etwa so:
-Bild-

Entspricht -Bildbezeichnung-[/url)

oder eben auch etwas weniger elegant so:
[url]http://www.tt-pics.de/data/media/21/DBmq05.jpg


Das Bild der fremden HP so zu verlinken, daß es als solches sichtbar ist, ist streng genommen nicht zulässig.

3. Bei nicht selbst geknipsten Bildern ist die schriftliche Einwilligung des Knipsers bzw. Rechteinhabers einzuholen.

4. Bilder aus Bildbänden/Literatur/Zeitschriften einscannen ist ohne Genehmigung des Verlages etc. nicht zulässig.

Sollte es aufgrund eines Mißverständnisses/Unwissens doch zu einer Bilder-Urheberrechtsverletzung kommen, so passiert erst einmal gar nichts. Es pasiert erst etwas, wenn ein (vermeintlicher) Urheber seine Ansprüche anmeldet. Dann ist es angezeigt, das Bild umgehend zu entfernen und dies dem Urheber mitzuteilen. Damit sollte die Sache eigentlich erledigt sein (Außer im mutwilligen Wiederholungsfalle). Welche rechtlichen Schritte der Urheber weiter verfolgt, liegt seinem Ermessen, kann aber eigentlich keinen besonderen (finanziellen) Vorteil für ihn erbringen. Diesen "Vorteil" hat wohl nur der Anwalt, sofern hinzugezogen.

p.s. Für Ergänzungen bin ich dankbar, schließlich bin ich kein Rechtsgelehrter.
 
Danke für die ausführliche Darlegung

..auch für den Hinweis bezüglich der Text-Zitate. Ja, ich habe in der Schule aufgepasst. Nur dies ist schon lange her und manchmal könnte man auch was falsch verstanden haben.

Stimmt der Einzige, der in so einem Rechtsstreit verdient ist NUR der Anwalt. Der Rechteinhaber fühlt sich zwar in seinem Recht bestätigt, aber..... . Als erwachsener Mensch kann man sich so verhalten , dass man den der das Urheberrecht verletzt, auf seinen Fehler hinweist. Da ich dies so machen würde - erwarte ich das auch von anderen.

Ergänzung zu den Bildern:
Hier müßte die Weitergabe von Bildern aus Printmedien an Private ohne Öffentlichkeit möglich sein? (ohne Zustimmung des Rechteinhabers)

gruß johannes
 
Lichtbildwerke und Lichtbilder

Habe nun doch mal ins Buch geschaut. Lichtbildwerke sind Bilder-zu denen der "Knipser" auch noch schöpferisch am Werke war. (konkret kann ich das nicht herauslesen wo die Grenze ist). Hier ist das Recht nach 70 Jahren -nach dem Tod-des Urhebers erloschen.

Lichtbilder sind nur "Knipsbilder" ohne schöpferischen Akt, hier ist das Urheberrecht nach 50 Jahren-nach dem ERSCHEINEN des Bildes erloschen.

Wie das für Bilder aus der ehem. DDR gehandhabt wird, ist nicht genau dargestellt (wird wahrscheinlich wie oben dargestellt behandelt). Im Ernstfall kann man aus jedem Lichtbild ein Lichtbildwerk erschauen, weil es auch zeitgeschichtlichen Hintergründe beinhaltet könnte. ...und ist gerade bei der Eisenbahn doch erheblich zu vermuten.

gruß johannes
 
Wie sieht es bei Bildern aus, die als Anhänge in den Posts hochgeladen werden? Sie sind doch für alle, die nicht im Board angemeldet beziehungsweise nicht eingeloggt sind nicht sichtbar.
 
Hallo nochmal,

erstmal danke für die Ergänzungen und den Zuspruch! Mit dem Ablauf des Copyrights nach Jahren habe ich auch mal gelesen, wußte aber nichts genaueres.

Hinsichtlich Bildmaterial aus alten DDR-Printmedien dürfte es eigentlich, auch wenn bestimmte Zeiten nicht überschritten sind, keine Probleme geben, da in den meisten Fällen niemand mehr da sein dürfte, der da etwas klagen kann. Dennoch weise ich darauf hin, daß das Risiko beim Einsteller des Bildes liegt. Immerhin können wir glaubhaft nachweisen, daß hier kein Kommerz betrieben wird und es allenfalls um Austausch spezifischer Informationen geht. Von einer Geschäftsschädigung kann auch nicht ausgegangen werden, da diese Medien wohl keine Nachauflage erfahren werden. Der Inhalt dieses Absatzes ist aber ohne Gewähr und soll keine Anstiftung zu Rechtsverletzungen sein! ;D

Zu Bildern, die als Anhang zu Beiträgen gepostet werden: Es gelten die gleichen Regeln wie für Bilder, die in den Text eingebaut werden. Grund: Daß da Bilder sind, kann man sehen, auch als Gast. Sich anzumelden, stellt kein Problem dar. Das TT-Board bleibt so oder so eine öffentliche Plattform.

Bilder, die zu Privatzwecken aus Printmedien kopiert und ausgetauscht werden: Abgesehen davon, daß das Board damit nichts zu tun hat, gelten hier die Hinweise im entsprechenden Impressum des jeweiligen Werkes - also eigentlich nicht zulässig (jeder soll sich's selber kaufen), aber schließlich schwer nachweisbar. Also gilt hier aus Sicht des Boards: Macht, was Ihr für richtig haltet... :rolleyes:

Zwei Ergänzungen noch:

a) Personen

§1 Sind sie Hauptmotiv, müssen sie mit der Veröffentlichung einverstanden sein.

§2 Sind sie Passanten (stören doch eh nur), haben sie Pech gehabt und werden nicht gefragt.

b) Texte:

Die oben genannten Zitatsbedingungen gelten natürlich nur für öffentlich zugängliche Texte, also Bücher, Zeitschriften, www. etc. Bei Nachrichten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, muß der Autor den Textes einverstanden sein und insofern vorher gefragt werden.
 
Was mich mal bezüglich Copyright ganz konkret interessieren würde, wie es mit Bildausschnitten aussieht, welche ausschließlich als Quelle (mit allen Angaben) zwecks Beleg einer Aussage zitiert werden. Im Bereich der Forschung ist es eigentlich durchweg erlaubt zwecks Beleg/Beweis der eigenen Aussage ohne Copyright-Verstoß aus jedem veröffentlichtem Werk (auch anderer Autoren) mit Bildmaterial zu zitieren, korrekt versteht sich, das schließt sogar eine eigene Print-Veröffentlichung mit ein (!).

Nun könnte man ja jedes (Fach-)Buch als (populär-)wissenschaftliche Abhandlung sehen, was wiederum erlauben würde bei einer eigenen Abhandlung (Print- und Onlinemedien) auf diesem Fachgebiet dieses Bild zumindest soweit mit korrekter Quellangabe zu veröffentlichen, soweit es zur Sachfindung dienlich ist. Oder doch nicht?

Als Beispiel, welche nicht unter eine wissenschaftliche Abhandlung fallen, würden ganz klar Bildveröffentlichungen um des Bildes willen oder Veröffentlichungen zwecks Ansammlung von Bildmaterial gelten. Möglich wären aber zumindest in diesem Umfeld Dokumentationen mit Hilfe eines Bildausschnittes (nur so groß wie nötig), dass z.B. meinetwegn 999 999 eine grüne Lackierung mit blauem Zierstreifen und gelben Umlauf hatte (gerade kein passendes Beispiel zur Hand). Weiß da jemand näheres?

Wohin ich zumindest glaube sicher zu sein, ist es jedem gestattet private Kopien jeglicher nicht verbotener Medien anzufertigen (analog & digital) und diese Kopien auch aus der Hand zu geben - von privat zu privat versteht sich, was eMail, Post und Fax einschließt - nicht jedoch das Bereitstellen eines jedermann zugänglichen Downloads. Allerdings kann ich mich ja auch mal irren, glaube ich aber nicht an dieser Stelle.

Wobei hier im Board die Frage nach einem "jedermann zugänglichen Download" sicherlich recht interessant werden dürfte. Wer ist "jedermann"?
 
R.P. schrieb:
§2 Sind sie Passanten (stören doch eh nur), haben sie Pech gehabt und werden nicht gefragt.

Die aktuelle Rechtsprechung tendiert da mittlerweile zeitweise in eine andere Richtung. Danach ist es beispielsweise Betreibern von Webcam's per Gerichtsbeschluss untersagt worden, weiterhin Bilder in das Internet einzustellen, auf denen Personen (auch auf öff. Plätzen) oder z. B. Kfz.-Zeichen erkennbar dargestellt werden. Interpretationsmöglichkeit: Welcher Krankfeiernde möchte schon fröhlich süffelnd im Biergarten auf dem Monitor seines Chefs erscheinen....?

Dies war noch vor kurzer Zeit anders (man braucht sich ja nur einmal ältere Webcam-Bilder im I-Net anzuschauen). Entsprechender Maßstab ist letztlich für alle im I-Net veröffentlichten Bilder resp. Fotos anzulegen. Der Schutz der Privatsphäre ist höher anzusiedeln als der Drang nach Veröffentlichung eines Fotos. Ausnahme: Personen der "Öffentlichkeit" (Politiker, Schauspieler etc.), jedoch wurde diese Ausnahme durch den "Paparazzi-Beschluss" ebenfalls stark eingeengt.

R.P. schrieb:
b) Texte:

Die oben genannten Zitatsbedingungen gelten natürlich nur für öffentlich zugängliche Texte, also Bücher, Zeitschriften, www. etc.

Vorab unbedingt ein Blick in das Impressum des öff. Druckwerkes. Oft wird sich dort ein Satz ähnlich "Nachdruck/Veröffentlichung, auch auszugssweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages" finden. An den sollte man sich dann auch tunlichst halten.
 
Kann ich überhaupt noch Bilder einstellen?

Es ist doch so gut wie auf jedem Lokfoto ein Lokführer mit drauf, manchmal sogar noch andere Leute. Wo sind denn überhaupt die Grenzen?

Zudem kann man bei Digitalkamerafotos und Bildern auf Festplatten generell das Copyright eh nicht festlegen, das kann jeder behaupten, es wäre sein Foto!

Ich denke, das Thema ist schon sehr ernst, aber wenn ich das hier so lese, kann ich mirs auch nicht mehr getrauen, Bilder hier einzustellen.

Wir hatten das Problem schonmal mit den MM-Fahrzeugen. Copyright ist dort nich. Es kann dort leider jeder machen, was er will. Wenn's hart auf hart kommt, bis jetzt konnten wir alles vernünftig klären.
Klagen kann ja heute jeder gegen jeden. Wenn man da Pech hat, hat man am Ende seine eigenen Fahrzeuge geklaut. Normalerweise müßt ich mich sofort damit aus'm Netz zurückziehen und jeden bitten, meine Bilder nebst Varianten von anderen zu exen.




Viele Grüße

Daniel
 
Nun ja, nun ja. Seufz. Eigentlich wollte ich ja einfache Regeln zum Bilder posten formulieren.

Was die "auszugsweise" Wiedergabe von Bildmaterial fremden Urheberrechts angeht, ist es mir zu weit im Bereich der Gummigesetzgebung, jedenfalls hinsichtlich des Boardes. Schließlich betreiben wir hier keine Wissenschaft (bis auf die bekannten Ausnahmen :happy: ).

Eine weitere Gummiparagraphengeschichte scheint mir nunmehr das Zitieren zu sein, ich dachte immer, "Zitat" und "Nachdruck" wären zwei verschiedene Paar Schuhe. Ganz sicher bin ich mir da jetzt auch nicht mehr. Allerdings kann man dies ja geschickt umgehen, wenn man z.B. schreibt: In der Märzausgabe der Zeitschrift "Der Nietenzähler" auf Seite 3210 stand geschrieben, daß... (sinngemäße, nicht wörtliche Wiedergabe des Sachverhaltes). Da kann einem dann doch wohl keiner mehr das Bein erwärmen (mit einer gewissen Substanz).

Was das Kopieren von Bildern für private Zwecke angeht, ich habe mir noch einmal ein paar Impressen <Schreibweise: Der große Duden, 6. Auflage, Leipzig 1990, S. 217> angesehen - neuerlich steht da was von Vorbehalt jeglicher Art der Vervielfältigung, auch elektronischer Speicherung. Insofern wäre es - für welchen Zweck auch immer - nicht zulässig. Aber wie schon erwähnt - Watt geiht meck datt an... (um W. Busch zu bemühen).

Ach ja: Die Passanten. Da sollte der geneigte Knipser bzw. Bildereinsteller meiner Meinung nach etwas gesundes Augenmaß an den Tag legen. Wenn ein zufällig dokumentiertes Bunkengesicht sehr aufällig als Nebenprodukt auf dem Bild erscheint, sollte man sich eventuell der modernen Bilderprogramme bedienen und etwa das Bild beschneiden. Autokennzeichen könnte man unkenntlich machen, aber das finde ich persönlich schon fast übertrieben.
 
Komplizierte Sache, das! Wie ist das denn mit unseren Benutzerbildern? Mein jetziges ist so entstanden: Futurama-DVD ansehen (schon das ist für mich als Linux-User eine Grauzone), an passender Stelle einen Schnappschuß speichern, diesen so bearbeiten, dass er klein genug für's Board wird und ab dafür.

Und wenn mir jetzt Metro-Goldwyn-Müller auf die Schliche kommt (oder wer immer die Rechte dafür haben mag)?

Mir wird ja schon mulmig, hier nur so eine Frage zu veröffentlichen - wecken wir vielleicht nur schlafende Hunde?
 
tomtomfan schrieb:
Mir wird ja schon mulmig, hier nur so eine Frage zu veröffentlichen - wecken wir vielleicht nur schlafende Hunde?

Kann sein, dass wir das tun. Aber es ist wichtig, dass jeder weiss, woran er ist.

Wenn der Rechteinhaber von deinem Avatar was dagegen hat, würdest Du theoretisch auch Ärger bekommen können.
Aber, und das ist der Unterschied, warum sollte er Ärger machen?

Oft werden diese Urheberrechtsabmahnungen gewerblich betrieben.
Einen Anwalt dafür findet man ganz leicht und wenn man sich ein Zubrot mit seinen Bildern verdienen kann...

Ich würde jetzt nicht in Panik verfallen, denn oft haben ja gerade die großen Rechteinhaber jede Menge davon, wenn ihre Logos und Bilder benutzt werden:
Kostenlose Verbreitung und Werbung!
Die haben m.E. kein Interesse an kleinlichen Spielchen um ein paar Euros.

Die von R.P. Wagner vorgeschlagenen Regeln finde ich gut.
Die schützen euch als Bilderverwender und uns alle als Internetforum.
Geht davon aus, dass diese Urheberrechtsdinge in den nächsten Jahren noch zunehmen werden.
Deshalb immer vorher überlegen, was man veröffentlicht und gut ist es.
Dann bin ich mir sicher, werden wir auch weiterhin tolle Bilder im Board haben.

Und nebenbei, es ist der erste Fall in der Boardgeschichte gewesen (soweit ich weiss) und wie viele Bilder sind im Board?


Gruß vom Rhein
Lokwolf
 
R.P.Wagner schrieb:
Hinsichtlich Bildmaterial aus alten DDR-Printmedien dürfte es eigentlich, auch wenn bestimmte Zeiten nicht überschritten sind, keine Probleme geben, da in den meisten Fällen niemand mehr da sein dürfte, der da etwas klagen kann. .

Irrung! Viele Urheber, auch von ehemaligen DDR Firmen, haben Rechtsnachfolger, die automatisch die Rechte der Vorgänger übernommen haben. Da man diese Zusammenhänge von Urheber und Rechtsnachfolger meist gar nicht kennt, wird es schon recht kompliziert, da nach einem Veröffentlichungsrecht überhaupt nachzufragen. So liegen, um beim Thema zu bleiben, z.B. alle Rechte der ehemaligen Firma Zeuke, nachfolgend BTTB und Zeuke GmbH, und Sachsenmodelle, vormals Stärz & Co und Schicht, bei Tillig.

Beste Grüße
Winfried
 
Gut, der Passus mit den DDR-Bildern war auch mehr als Wink mit dem Zaunpfahl gedacht, was ich meinte, war, daß m.E. die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung geringer sein mag, wenn ich ein Bild aus z.B. einem alten Heft "Das Signal" scanne als wenn ich eines aus dem neuesten Bildband eines aktuellen Verlages kopiere und einstelle. Was ich natürlich aufgrund jeglicher (eigennütziger) neuzeitlicher Möglichkeit des Klagens noch einmal betonen muß, ist, daß mein Versuch einer Aufstellung von Regeln kein Freibrief für die Verletzung von Gesetzen ist. Jeder ist für die Inhalte seiner Posts, egal ob Texte, Zitate, Bilder etc. selbst verantwortlich.

Zum Thema Zitieren und Urheberrecht habe ich die beiden folgenden Links gefunden, die recht aufschlußreich sind und fast alle Fragen beantworten. Bemerkenswert dabei finde ich, daß der Autor des Urheberrechtsartikels am Ende selber eine gewisse Freiheit der Interpretation einräumt... Es lebe der Staat der Winkeladvokaten.

>>Zitieren<<

>>Urheberrecht von Texten<<
 
Wie sieht es eigentlich mit den Avataren einiger Foriker aus, da sind ja z.T. auch einige Bilder bei, an denen irgendwelche Konzerne Rechte dran o. drauf haben (Muppetshow o.ä.) oder sehe ich da was falsch?
 
Zur Abildung fremder Fotos:

Da die Gesetzeslage nicht unbedingt als "eindeutig" anzusehen ist, muss vermehrt ein Blick auf die Rechtsprechung geworfen werden. Dort ist man, wie allgemein bekannt, genau wie auf "hoher See" schicksalsmäßig in Gottes Hand. Zudem ist auch kein Gericht an die Entscheidung eines anderen Gerichtes gebunden.

Zur Verdeutlichung eine Stilblüte:

LG München I 7. Zivilkammer, Urteil vom 4. Juli 1978, Az: 7 O 19189/77

UrhG § 27, UrhG § 72


Vergütungspflicht für Zeitschriftenauslage in Geschäftslokalen - Aktivlegitimation einer Verwertungsgesellschaft


Orientierungssatz
1. Das Auslegen von Zeitschriften und Zeitungen, die Lichtbilder enthalten, in einem Friseursalon ist als "Verleihen zu Erwerbszwecken" vergütungspflichtig.
2. ...

Fundstellen
GRUR 1979, 152-153 (red. Leitsatz und Gründe)


Verfahrensgang
nachgehend OLG München 22. März 1979 6 U 3229/78 Urteil


Diese Entscheidung wird zitiert von
Film und Recht 1981, Nr 9, 465, Roeber, Georg
Film und Recht 1981, Nr 9, 467, Blotekamp, Wilhelm



Zur Verwendung von Bildmaterial in Presseberichten (war auch ein Thema dieses Threads); erkennbar, dass es auch hier keine "allgemeinverbindliche Regelung" gibt. Ganz im Gegenteil, es bedarf einer Entscheidung im Einzelfall:

BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 1. Juli 1982, Az: I ZR 119/80

UrhG § 50, UrhG § 57


Urheberrechtsschutz; Umfang und Grenzen der Presseberichterstattung - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II


Leitsatz
Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Zeitungsberichterstattung über die Neuerscheinung eine Kunstband-Reihe Abbildungen von dort wiedergegebenen Kunstwerken ohne Einwilligung des Urhebers vergütungsfrei abgedruckt werden dürfen.

Orientierungssatz
1. Es ist nach UrhG § 50 nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das Werk im Rahmen einer Berichterstattung selbständig und ohne einen das eigentliche Tagesereignis betreffenden Vorgang bildlich dargestellt wird. Es bedarf jedoch jeweils einer Entscheidung im Einzelfall, ob sich die Wiedergabe noch im Rahmen des Berichterstattungszwecks hält.

Es ist Langtext verfügbar.


Fundstellen
AfP 1982, 224-225 (red. Leitsatz und Gründe)
GRUR 1983, 28-31 (red. Leitsatz und Gründe)
MDR 1983, 112-113 (red. Leitsatz und Gründe)
NJW 1983, 1199-1199 (Leitsatz 1 und Gründe)
LM Nr 1 zu § 50 UrhG (Leitsatz 1 und Gründe)


Weitere Fundstellen
WRP 1983, 56-56 (red. Leitsatz)
BlPMZ 1983, 130-130 (Leitsatz 1)


Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin 22. April 1980 5 U 1036/79
vorgehend LG Berlin 16. Januar 1979 16 O 436/78


Diese Entscheidung wird zitiert von
LG Berlin 14. März 1989 16 S 10/88 Vergleiche
AfP 1982, 225-225, Baedeker, Karl (Anmerkung)




Auch das "Recht am eigenen Bild für Personen" ist nicht etwa einfach zu definieren, sondern durchaus auslegungsfähig:


Nr: PRRE005298044

BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 8. Mai 1956, Az: I ZR 62/54

KunstUrhG § 22, KunstUrhG § 23, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 249, BGB § 812, BGB § 823


Recht am eigenen Bild für Personen der Zeitgeschichte - Auslegung einer unentgeltlichen Erlaubniserklärung zur Veröffentlichung von Fotos - Verwendung der Fotos für Warenreklame


Leitsatz
1. Welche Arten der Verbreitung eines Bildnisses durch eine nicht ausdrücklich eingeschränkte Veröffentlichungserlaubnis des Abgebildeten gedeckt sind, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles durch eine Auslegung der Erlaubniserklärung zu ermitteln (BGB § 133, BGB § 157).
1.1. Gestattet ein Künstler unentgeltlich die Veröffentlichung seines Bildes, so bezieht sich sein Einverständnis im Zweifel nicht auf dessen Verwertung für eine Warenreklame.
2. Die für Personen der Zeitgeschichte vorgesehene Abbildungsfreiheit (KunstUrhG § 23 Abs 1 Nr 1) erstreckt sich nicht auf Veröffentlichungen, die nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, sondern allein den Geschäftsinteressen eines mit dieser Abbildung für seine Waren werbenden Unternehmens dienen. ...
3. Bei unerlaubten Eingriffen in Ausschließlichkeitsrechte ist eine Schadenberechnung nach der entgangenen Vergütung stets dann zulässig, wenn die Erlaubnis des Rechtsinhabers üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird. Dies gilt auch für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild.
4. Ist ein Bild unzulässigerweise ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht worden, so kann auch ein Bereicherungsanspruch in Höhe derjenigen Vergütung in Betracht kommen, die nach der in den beteiligten Kreisen herrschenden Übung für die Erlaubniserteilung zu zahlen gewesen wäre.
Es ist Langtext verfügbar.


Fundstellen
BGHZ 20, 345-355 (Leitsatz 1-4 und Gründe)


Diese Entscheidung wird zitiert von
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. April 1982 3 U 36/81 So auch
BGH 26. Juni 1981 I ZR 73/79 Vergleiche
AG Hamburg 4. September 1990 36 a C 288/90 Vergleiche
LG München I 9. Dezember 1999 7 O 20135/99 Anschluß
ZEuP 2000, 200-228, Wagner, Gerhard (Aufsatz)
jurisPK-BGB / K. Lange, 2. Aufl. 2004, § 687
jurisPK-BGB / Martinek, 2. Aufl. 2004, § 812



Mit diesen Beispielen will ich nun keine Verwirrung stiften (deshalb wurde auch auf die Darstellung in Langtext verzichtet, worüber man auch allgemein dankbar sein wird....), wohl aber etwas Sensibilisierung und einen Zugang zu der Thematik schaffen. Einfaches schwarz-weiß-Denken aus dem Bauch heraus kann halt zum Boomerang werden.

Nun sollte man sich auch nicht alles vergraulen lassen. Selbstgeschossene Bilder von rollendem bahntechnischen Material, auf denen Personen nicht eindeutig bestimmbar abgelichtet wurden, sind m. E. absolut unkritisch. Die Zeiten, auf denen bahntechnische Anlagen nicht abgelichtet werden durften, sind dank Sputnik & Co. vorbei.
Und im Zweifelsfalle kann eine höfliche Nachfrage auf wundersame Weise so manche verschlossene Türe auch im fotografischen Sinne öffnen.
 
Schön, schön. Danke für Deine ausführlichen Erläuterungen, Eifelleitwolf. Also doch ein Experte ;D

Ich will nun eine kurze, unverbindliche Zusammenfassung zum Einstellen von Bildern geben:

§1 Bilder von Objekten, die mit Hilfe einer geeigneten Einrichtung (Fotoapparat) selbst aufgenommen wurden und keine unzulässigen Motive beinhalten (z.B. Gewalt) dürfen uneingeschränkt ins Board eingestellt werden. Bilder von Bildern stellen eine Kopie dar und sind ohne Erlaubnis des Urhebers nicht zulässig.

§2a Selbst aufgenommene Bilder von Personen, die das Hauptmotiv darstellen, müssen ihr Einverständnis zur Veröffentlichung des Bildes geben.

§2b Passanten brauchen nicht gefragt zu werden, wenn sie eindeutig nicht als Hauptmotiv erfaßt sind und wenn ihre Darstellung eine gewisse Größe und Erkennbarkeit nicht übersteigt. Das Ausmaß der genannten Kriterien liegt im Ermessen des Bildautors, dieser trägt alle rechtlichen Konsequenzen.

§3 Bilder auf fremden Webseiten dürfen als Links in Textform unter Angabe der eingestellt werden. Die Verlinkung...rundlage für das Bilderposten zu schaffen. :)
 
ghost-mike schrieb:
Wie sieht es eigentlich mit den Avataren einiger Foriker aus, da sind ja z.T. auch einige Bilder bei, an denen irgendwelche Konzerne Rechte dran o. drauf haben (Muppetshow o.ä.) oder sehe ich da was falsch?
Hallo ghost-mike,

habe ich in Post #22 geschrieben:
Fällt unter das Urheberrecht, auch wenn es verkleinert oder nur auszugsweise wiedergegeben wird.
Dazu existieren neuere Urteile.
Aber: Das will ich erleben, dass eine Disney-Company o.ä hier auftauchen und wegen eines Avatar Stress machen.

An diesem Tage lese wieder nur noch Zeitung und verabschiede mich auch dem Netz

Gruß vom Rhein
Lokwolf
 
Ich denke auch, dass Micky-Mouse & Co. eher als zusätzliche (erwünschte) Werbung gewertet werden und dagegen nicht angegangen wird - obwohl es natürlich möglich wäre.

Anders ist es wohl bei Verwendung von Firmenlogos - da kann ich mich an der eigenen Nase packen. Früher hatte ich diesbezüglich einmal Differenzen mit einem japanischen Autohersteller. Man schaut also schon darauf. Schlichtweg verboten ist die Verwendung fremder Wappen ohne Einverständnis des Wappenführers.

Fein raus dürfte beispielsweise mein Vorschreiber (Lokwölfchen) mit seinem FreeBSD-Dämon sein, die wahrscheinlich momentan sogar dankbar für jede Verbreitung ihres Logos sein werden. Vielleicht sollte ich, passend zur Jahreszeit, auf einen Pinguin umrüsten..... und im Sommer auf einen Rotfuchs..... :machaugen
 
Lokwolf schrieb:
Aber: Das will ich erleben, dass eine Disney-Company o.ä hier auftauchen und wegen eines Avatar Stress machen.
Disney selbst vielleicht nicht - aber es gibt Anwälte, die sich auf Copyright Verletzungen spezialisiert haben. Die haben Hilfskräfte, die Internetseiten durchsuchen. Finden Sie etwas, ermitteln sie den Urheber und führen in seinem Namen eine Klage. Der Urheber hat keinen Aufwand und erhält als Bonbon noch 50% der eingeklagten Summe. Besonders Ausschnitte aus Straßenkarten als Anfahrtskizze sind ein gefundenes Fressen, aber vielleicht auch eine Micky Maus.
Einer Bekannten ist genau das passiert. Der Spaß hat sie einen durchschnittlichen Kleinwagen gekostet.

Mich würde übrigens mal interessieren, wie Ebay das Problem behandelt. Bei den Angeboten findet man haufenweise Kopien von Texten und Bildern sowie Firmenlogos in den Artikelbeschreibungen. Es ist nicht auszuschließen, dass auch hier Anwälte Artikel ersteigern, um an die Adresse des Anbieters zu kommen und dann mit der großen Keule zu kommen.

Ich habe vorsichtshalber mal mein Board Logo ausgetauscht, da ich dort ein Gemeindewappen verwendet habe.​
 
Die Hinweise sind doch sehr stichhaltig

aber auch teuer, deshalb sollte die Benutzer von Marken (auch im weitesten Sinne) noch mal das Avatar (Logo) überprüfen. Wer ist denn der Markeninhaber von dem Rokallogo. Das Logo doch auch einen Sinnzusammenhang mit dem Logo von Eifelleitwolf ?

Das Vertreter der Anwaltsgilde es nötig haben, sich selbst ABM- Maßnahmen zu verordnen zeigt die Möglichkeiten unseres Rechtssystems. Wir verrechten leider immer mehr-wer aufmerksam den Alltag beobachtet stellt fest: heute Poltiker -morgen Rechtsanwalt. Das hinterläßt auch konfuse Spuren in der Gesetzgebung.

gruß johannes
 
Bevor ich mich jetzt

ängstlich zitternd hinterm Ofen verkrieche, weil mich die Muppetshow verklagen könnte, möchte ich einmal als Gegenargument anführen, daß es auch ums Image geht. Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein weltweit agierender Konzern seinen Ruf um den Preis eines Kleinwagens aufs Spiel setzt. Das wird doch zur Lachnummer.

Außerdem - den Beaker habe ich selbst fotografiert, die Puppe ist leider beim letzten Umzug verlorengegangen.
 
Hallo,

ich denke, hier muss man auch genau unterscheiden, was man wozu verwendet. Die Faustregel ist: sobald jemand mit dem Objekt der Begierde Geld verdient / verdienen kann, sollte man es nicht einfach verwendent. Dazu gehören sicher

- beliebige Bahnbilder
- Logos und Bilder von Disneyfiguren o.ä - hier spielt das Merchandising eine grosse Rolle (es gab z.B. auch mal Al Bundy als Avatar - wäre ich sehr, sehr vorsichtig)
- Musik
- Videos

Dazu gehört sicher nicht
- Firmenlogos (insbesondere Rokal, Zeuke, BTTB)
Noch existierende Firmen werden es sich hier aber trotzdem verbitten, wenn jemand das Logo als Avatar verwendet - dann könnte man ja glauben, der spricht im Namen der Firma

Ist aber eine etwas laienhafte Ansicht. Falls es Probleme gibt, kann ich meine GGin um Rat fragen, die ist Rechtsverdreherin und hatte in einem anderen Forum einen eideutigeren Fall ...

Luchs.
 
Irgendwo schrieb ich es schon mal:
ein Kneipier hatte den "springenden Cavallo" (oder so ähnlich) über seinen Eingang gemalt. Der sah halt aus wie das springende Pferd von Ferrari. Ferrari klagte, und er mußte sein schwarzes Pferd wegmachen. Aber, er war clever und legte es einfach flach... Ferrari kotzte, konnte aber dagegen nix machen.
Ist ein Witz, nem Kneipier zu verbieten, ein Pferd über die Tür zu malen, aber es gibt immer wieder welche, die einfach zeigen wollen, das sie Kohle und Macht haben.
Schade, denn solche Miesepeter vermiesen einem echt den Spaß am Hobby.
bis denne
Stephan
 
Genehmigungsverfahren

Ich habe einfach mal bei unserer Gemeinde nachgefragt, ob man das Gemeindewappen z.B. auf seiner Homepage in einem Logo verwenden darf (es gibt ja so komische Leute, die ihre Seite nach dem Kaff benennen, in das es sie zufällig verschlagen hat :happy: ).
Zur Verwendung eines Gemeindewappens - auch in abgewandelter Form - ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Man muss bei der Gemeindeverwaltung einen formlosen Antrag mit einem exakten Entwurf des Logos und einer genauen Beschreibung der Verwendung einreichen. Dieser wird bearbeitet, zur Korrektur zurückgeschickt und irgendwann vielleicht vom Gemeinderat beschlossen und abgesegnet. :zzz:
Und mit jeder kleinen Design Änderung der Homepage geht alles wieder von vorne los. :wall:
 
Stefan, ihr habt eine seltsam arbeitende Gemeindeverwaltung, so eine "Wappenfreigabe" ist eigentlich ein "Geschäft der laufenden Verwaltung" und damit Chefsache (Bürgermeistersache), der Rat hat da nichts zu suchen. Oder er hat es ausdrücklich an sich gezogen, dann muss man sich allerdings fragen, ob er sonst nichts zu tun hat....

johannes schrieb:
Wer ist denn der Markeninhaber von dem Rokallogo. Das Logo doch auch einen Sinnzusammenhang mit dem Logo von Eifelleitwolf ?
gruß johannes

Der Eigentümer ist natürlich nach wie vor die (existente) Firma Rokal. Allerdings haben sich die Geschäftsführung und die Besitzrechte grundlegend geändert.
Und das eigentliche/offizielle TT-Rokal-Logo sieht anders aus, mein Avatar war zeitweise ein zusätzliches Werbeemblem. Mit der Fa. Rokal kann man m. E. zudem vernünftig reden, so etwas Herzblut hängt immer noch an der TT-Bahn (siehe Erscheinen des Jubiläumsbuches), und freut sich, wenn auch Außenstehende die Rokal-Fahne auch nach rd. 30 Jahren des Ablebens der Bahn immer noch hochhalten. Wenn die Rokal-Wasserhähne genauso lange halten....
 
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